Das Finanzamt kann Säumniszuschläge aus Billigkeitsgründen erlassen.[1] Das ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist,
  • die verspätete Zahlung auf ein offenbares Versehen des Arbeitgebers oder
  • die verspätete Zahlung auf eine plötzliche Erkrankung zurückzuführen ist.

Das gilt jedoch nicht, wenn der Erkrankte einen Vertreter beauftragen konnte oder der Arbeitgeber Steuern ständig unter Ausnutzung der Schonfrist[2] zahlt.

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