Für Beiträge, die der Arbeitgeber nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag i. H. v. 1 % der rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Beiträge zu zahlen. Die Erhebung der Säumniszuschläge setzt keine Zahlungsaufforderung voraus. Der Beitragsnachweis gilt als Leistungsbescheid der Krankenkasse. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Krankenkasse spätestens bis zum Ablauf des Fälligkeitstags im Besitz der fälligen Beiträge ist. Säumniszuschläge sind bereits zu erheben, wenn es sich bei dem Zahlungsverzug nur um einen Tag handelt. Eine Schonfrist gibt es nicht.
3.1 Tilgungsreihenfolge bei Beitragsrückständen
Gelegentlich sind Arbeitgeber nicht nur Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, sondern auch Schuldner von Auslagen der Einzugsstelle, Säumniszuschlägen, Zinsen, Geldbußen usw. Der Arbeitgeber kann bei der Zahlung bestimmen, in welcher Reihenfolge die Schuld getilgt werden soll.
Tilgungsreihenfolge kann vom Arbeitgeber bestimmt werden
Der Arbeitgeber kann bestimmen, dass vorrangig die Arbeitnehmeranteile der Beiträge getilgt werden sollen. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit Haftungsfragen wichtig.
Trifft der Arbeitgeber keine Bestimmung über die Verwendung der Zahlung, so hat die Krankenkasse die Tilgung der Rückstände in folgender Reihenfolge vorzunehmen:
- Auslagen der Krankenkasse,
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge,
- Säumniszuschläge,
- Zinsen,
- Geldbußen und Zwangsgelder.
Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrem Fälligkeitszeitpunkt getilgt. Ist der Fälligkeitstermin identisch, so wird anteilmäßig getilgt.
Tilgungsreihenfolge bei fehlender Bestimmung
Ein Arbeitgeber schuldet folgende Beträge:
Sollmonat |
Beiträge |
Mahngebühren |
Säumniszuschläge |
gesamt |
Juli |
1.000 EUR |
11 EUR |
10 EUR |
1.021 EUR |
August |
1.500 EUR |
16 EUR |
15 EUR |
1.531 EUR |
Am 24.9. zahlt der Arbeitgeber 2.000 EUR.
Die Schuld wird in folgender Reihenfolge getilgt:
1. |
27 EUR |
Mahngebühren für Juli und August |
2. |
1.000 EUR |
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für Juli |
3. |
973 EUR |
Gesamtsozialversicherungsbeiträge für August |
3.2 Schadensersatzanspruch bei Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber kann bestehen, wenn einbehaltene Arbeitnehmeranteile nicht abgeführt worden sind. Ebenfalls kann ein Schadensersatzanspruch bestehen, wenn für den betreffenden Zeitraum auch keinerlei Entgelt an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist. Die Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge entstehen unabhängig davon, ob und wann Entgelt an die Arbeitnehmer tatsächlich ausbezahlt wurde. Die Beitragspflicht entsteht durch die Beschäftigung eines Arbeitnehmers gegen Arbeitsentgelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt für die Tätigkeit bereits geleistet oder empfangen ist.
Der Arbeitgeber haftet grundsätzlich für die Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge.