Überblick

In diesem Beitrag wird ausführlich dargestellt, in welchem Fall und in welcher Weise bei verspäteter Abführung der vom Arbeitgeber einzubehaltenden und übernommenen Lohnsteuer sowie verspäteter Beitragszahlung Säumniszuschläge berechnet werden. Sozialversicherungsrechtlich wird dabei bezüglich der Beitragsfälligkeit zwischen pflicht- und freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern differenziert. Auch auf die Stundung von Beiträgen wird eingegangen, nicht hingegen auf die Niederschlagung und den Erlass.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: § 41a Abs. 1 EStG regelt die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Bei verspäteter Abführung (Zahlung) erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag nach § 240 AO.

Sozialversicherung: Die Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ist in § 23 SGB IV geregelt. Wann und in welcher Höhe Säumniszuschläge zu erheben sind, bestimmt § 24 SGB IV. Die Verjährungsfristen werden in § 25 SGB IV festgelegt. Im Zusammenhang mit der Fälligkeit liegen zahlreiche Urteile der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor.

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