Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Steuerlich werden diese Aufwendungen im Rahmen einer verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale i. H. v. 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer mit 0,38 EUR pro Entfernungskilometer berücksichtigt.

Die Entfernungspauschale berechnet sich nach der Wegstrecke, die für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend ist. Immer dann, wenn die tatsächliche Arbeitsstätte zugleich auch erste Tätigkeitsstätte ist, kann der Arbeitnehmer keine Reisekosten erhalten. Die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unterliegen in diesem Fall der begrenzten Abzugsfähigkeit der Entfernungspauschale.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ebenso wenig kommt es auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an.[1] Sie gilt also auch dann, wenn der Arbeitnehmer

  • solche Fahrten kostenfrei mit Verkehrsmitteln des Arbeitgebers durchführen könnte, aber seinen eigenen Pkw nutzt;
  • für diese Fahrten einen Dienstwagen seines Arbeitgebers nutzt und er hierfür einen geldwerten Vorteil versteuert;
  • nicht sein eigenes Fahrzeug, sondern z. B. das eines Familienmitglieds nutzt;
  • die Strecke als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft zurücklegt, das gilt auch für die Fahrgemeinschaft von Ehe-/Lebenspartnern.

Eine Ausnahme gilt für Flugstrecken. Maßgebend sind hier nur die tatsächlich angefallenen Flugkosten.[2]

Keine Entfernungspauschale bei steuerfreier Sammelbeförderung

Nutzt der Arbeitnehmer für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine steuerfreie Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber[3], kann für diese Fahrten keine Entfernungspauschale angesetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Beförderung leistet; dieser kann als Werbungskosten angesetzt werden.

[1] Zur Möglichkeit anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlich höheren Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abzuziehen, s. Abschn. 2.4.

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