Soweit Menschen mit Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Kosten ansetzen dürfen[1], kann der Arbeitgeber im selben Umfang einen Fahrtkostenzuschuss pauschal versteuern. Die Begrenzung auf die Höhe der Entfernungspauschale ist nicht zu beachten.

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