Berechnung des pauschalierungsfähigen Fahrtkostenzuschusses
Der Gesetzgeber hat die Fernpendlerpauschale ab dem 21. Kilometer für Lohnzahlungszeiträume ab 1.Januar 2022 rückwirkend auf 0,38 Euro angehoben. Die ursprünglich erst für 2024 vorgesehene Erhöhung wurde wegen der erheblich gestiegenen Benzinpreise vorgezogen. Bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale weiterhin 0,30 Euro.
Seit 2019 können Arbeitgeberleistungen (Sachbezüge und Zuschüsse) im Zusammenhang mit Jobtickets und Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr alternativ mit dem Pauschsteuersatz von 25 % pauschal versteuert werden.
Fahrtkostenzuschuss: Berechnung des pauschalierungsfähigen Betrags
Sachverhalt: Bei einem neu eingestellten Mitarbeiter verläuft die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durch einen mautpflichtigen Tunnel. Deshalb benutzt der Mitarbeiter für die Fahrten mit seinem PKW eine mautfreie Bundesstraße. Die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt durch den Tunnel 10 km, über die Bundesstraße 20 km.
In welcher Höhe können Arbeitgeberzuschüsse im Beispiel pauschal besteuert werden?
Ergebnis: Die Lohnsteuerpauschalierung ist nur bis zu dem Betrag zulässig, den der Mitarbeiter als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal besteuert würden - also in Höhe der Entfernungspauschale. Maßgebend ist dabei die kürzeste Straßenverbindung.
Das ist nach der Rechtsprechung die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf öffentlichen Straßen, die dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen. Dies gilt auch, wenn die Straße mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf (vgl. BFH, Urteil vom 24. September 2013 - VI R 20/13).
Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (vgl. BMF, Schreiben vom 31. Oktober 2013 - IV C 5 - S 2351/09/10002 :002).
Anzusetzen ist also im Beispiel die Entfernungspauschale für eine Entfernung von 10 km.
Nach den Lohnsteuerrichtlinien kann aus Vereinfachungsgründen zunächst unterstellt werden, dass der Mitarbeiter an 15 Tagen monatlich und damit an 180 Tagen im Jahr Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unternimmt.
Fahrtkostenzuschuss berechnen: So geht's
Es ergibt sich folgende Berechnung | |
Entfernungspauschale (180 Arbeitstage × 10 Kilometer × 0,30 EUR) | 540 EUR |
Pauschalierbare Fahrtkostenzuschüsse durch den Arbeitgeber | 540 EUR |
Ergibt einen monatlichen Betrag von | 45 EUR |
Die Lohnsteuer für den Fahrtkostenzuschuss kann mit 15 % erhoben werden. Die pauschale Lohnsteuer trägt grundsätzlich der Arbeitgeber, er kann sie jedoch auf den Mitarbeiter abwälzen. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn ist in der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. Es fallen keine Beträge zur Sozialversicherung an.
Wichtig: Voraussetzung für die 15 prozentige Lohnsteuerpauschalierung - zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der pauschalen Lohnsteuer und ggf. der (pauschalen) Kirchensteuer - ist, dass die Fahrtkostenzuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Fahrtkostenzuschuss: Berücksichtigung verkehrsgünstigerer Strecken
Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Die vom Mitarbeiter tatsächlich benutzte Straßenverbindung ist dann verkehrsgünstiger als die kürzeste Straßenverbindung, wenn damit eine Zeitersparnis oder sonstige Vorteile aufgrund von Streckenführung, Schaltung von Ampeln o. Ä. verbunden sind (z. B. BFH, Urteil v. 16. November 2011 - VI R 19/11).
In diesen Fällen kann die günstigere Strecke auch der Pauschalierung zugrunde gelegt werden.
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