Kurzbeschreibung

Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses für öffentliche Verkehrsmittel.

Vorbemerkung

Die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses für die Möglichkeit der Privatnutzung ist mitbestimmungsfrei und für das Unternehmen freiwillig, denn das Zurücklegen des Weges von und zur Arbeit (Arbeitsweg) ist eine private Verrichtung und kein Dienstweg. Nur dann, wenn ein Job-Ticket als Gegenleistung für arbeitsvertragliche Tätigkeiten erbracht wird, unterliegt auch die Einführung eines Fahrtkostenzuschusses oder eines Job-Tickets der Mitbestimmung des Betriebsrats.[1] In den übrigen Fällen unterliegen nur die Verteilungsgrundsätze der Zustimmungspflicht. In der Folge ist auch die ersatzlose Streichung eines Fahrtkostenzuschusses oder die Kündigung des Job-Tickets durch den Arbeitgeber in der Regel mitbestimmungsfrei.

Seit dem 1.1.2019 sind Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr (außer Flugverkehr) für das Zurücklegen des Arbeitswegs lohnsteuerfrei[2] und hierdurch auch sozialversicherungsfrei[3]. Dies gilt auch für das Deutschland-Ticket. Dieser Fahrtkostenzuschuss und das Job-Ticket werden auch nicht auf die Sachbezugsgrenze aus § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG[4] angerechnet.

Der Zuschuss muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn geleistet werden, die Gewährung über eine Entgeltumwandlung führt zur Steuerpflichtigkeit des Fahrtkostenzuschusses.[5]

[2] § 3 Nr. 15 EstG; Die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale wird allerdings um die Höhe des Fahrkostenzuschusses gem. § 3 Nr. 15 Satz 3 EstG gesenkt. Der Fahrkostenzuschuss ist in Nr. 17 der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.
[4] Seit dem 1.1.2022 gilt nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eine Sachbezugsgrenze von 50 EUR.
[5] Es gilt eine Pauschalversteuerung in der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EstG und Sozialversicherungsfreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

Betriebsvereinbarung zum Fahrtkostenzuschuss

Zwischen

..................................................................

[Name und Adresse],

vertreten durch

..................................................................

[Name des Vertretungsberechtigten]

– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –

und

..................................................................

[Name und Adresse des Betriebsrats],

vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden

..................................................................

– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –

wird folgende Betriebsvereinbarung zum Fahrtkostenzuschuss getroffen:

Präambel

Mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung leistet der Arbeitgeber einen Beitrag zum Klimaschutz und einer nach Möglichkeit CO2-neutralen Anreisemöglichkeit der Mitarbeiter zur Arbeit.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle im Betrieb ... tätigen Mitarbeiter.
  2. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
  3. Diese Betriebsvereinbarung gilt nicht für im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer, Auszubildende und aufgrund von Arbeitsgelegenheiten eingesetzte Mitarbeiter.[1]

    VARIANTEZur Beschränkung auf einzelne Abteilungen

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung Vertrieb.[2]

    VARIANTEZur Beschränkung auf den Geltungsbereich einer anderen Betriebsvereinbarung

    Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle vom Geltungsbereich der "Betriebsvereinbarung Dienstreisen" in ihrer jeweils gültigen Fassung erfassten Mitarbeiter.[3]

§ 2 Voraussetzung der Gewährung

  1. Die Firma erstattet den Mitarbeitern einen Fahrtkostenzuschuss für die Inanspruchnahme eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt von der Wohnung zur Firma, für den Fall, dass sich diese zur regelmäßigen Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichten. Die Benutzung eines Privat-Kfz im Einzelfalle ist während des Verpflichtungszeitraums nur dann zulässig, wenn wesentliche Gründe vorliegen. Als wesentlicher Grund ist insbesondere anzusehen, wenn der oder die Berechtigte unmittelbar vor oder nach der Arbeitszeit Angelegenheiten z.B. einen Behördengang oder Arztbesuch erledigen muss, für deren Erledigung die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  2. Anspruchsberechtigt sind alle Mitarbeiter, die weiter als ... km vom Betrieb entfernt wohnen.
  3. Arbeitnehmer, die den Fahrkostenzuschuss in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift unverzüglich mitzuteilen.
  4. Ein Fahrtkostenzuschuss gem. § 2 Ziff. 1 erfolgt auch dann, wenn an der nächstliegenden zumutbaren Anbindung von einem Privat-Kfz auf öffentliche Verkehrsmittel umgestiegen wird (Park & Ride).
  5. Die Gewährung des Fahrtkostenzuschusses stellt eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung des Arbeitgebers dar. Eine ein- oder mehrmalige Gewährung des Fahrtkostenzuschusses begründet keinen Anspruch auf die Fortsetzung dieser oder einer ähnlichen Maßnahme.[4]

§ 3 Abwicklung der Fahrtk...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge