Begriff

Wesentlicher Sinn und Zweck des faktischen Arbeitsverhältnisses ist es, dem Arbeitnehmer den Vergütungsanspruch bei fehlender vertraglicher Anspruchsgrundlage zu sichern, weil eine Anfechtung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vermeintlichen Vertragsschlusses wirkt. Der Arbeitnehmer müsste danach das an ihn gezahlte Gehalt zurückzahlen – eine Rückerstattung seiner erbrachten Arbeitsleistung ist jedoch nicht möglich. Ein faktisches (oder auch "fehlerhaftes") Arbeitsverhältnis liegt immer dann vor, wenn der Arbeitnehmer ohne wirksame vertragliche Grundlage Arbeitsleistung erbracht hat. Entgegen dem irreführenden Begriff bedarf es in jedem Fall einer – wenn auch bereits anfänglich gestörten oder nachträglich entfallenen – Vertragsgrundlage. Ein faktisches Arbeitsverhältnis entsteht also nicht allein durch erbrachte Arbeitsleistung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 611a BGB bildet auch beim faktischen Arbeitsverhältnis die rechtliche Grundlage. Von Bedeutung sind alle (arbeits-)vertraglichen Nichtigkeitsgründe, z. B. gesetzliche Verbote (§ 134 BGB) sowie Anfechtungstatbestände, §§ 119, 123, 142 BGB. Entgeltansprüche ergeben sich aus § 612 Abs. 2 BGB.

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