Das Faktorverfahren ist nach Ablauf des Jahres an eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer geknüpft.[1] Zwar bewirkt das Faktorverfahren, dass die im Lohnsteuerverfahren für beide Ehe-/Lebenspartner einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in etwa der Jahreseinkommensteuer bei einer Zusammenveranlagung entsprechen. Veränderungen hinsichtlich der angenommenen Höhe der Lohnbezüge der Ehe-/Lebenspartner während des Jahres bleiben jedoch zwangsläufig unberücksichtigt.

Deshalb müssen betroffene Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie im Lohnsteuerverfahren von der Möglichkeit des Faktorverfahrens Gebrauch machen.

 
Hinweis

Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich durch Arbeitgeber ausgeschlossen

Als Folge der Pflichtveranlagung ist die Durchführung des betrieblichen Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.[2]

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