Das vereinbarte und tatsächlich gezahlte Entgelt muss in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Arbeitsleistung stehen. Zwar muss das Entgelt nicht genau dem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt entsprechen. Ein Arbeitsentgelt in Höhe lediglich des halben Tariflohns bzw. des halben ortsüblichen Entgelts spricht aber gegen ein angemessenes Verhältnis.[1] Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme eines tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisses ist im Übrigen die Nichtauszahlung des vereinbarten Entgelts.[2]

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