Für beschäftigte sozialversicherungspflichtige Familienangehörige und Lebenspartner sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wie bei nicht verwandten Beschäftigten zu berechnen und abzuführen.[1]

Für die An- und Abmeldungen sowie für die sonstigen Meldungen gelten ebenfalls weitgehend die für sonstige Beschäftigte zu erstattenden Meldungen. Soweit es sich bei dem Familienangehörigen jedoch um den Ehegatten oder um einen Abkömmling handelt, ist in der Anmeldung beim Statuskennzeichen anzugeben, ob der Beschäftigte Ehegatte oder Abkömmling des Arbeitgebers ist.

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