Arbeitgeberpflichten: Beschäftigung oder Selbstständigkeit?


Arbeitgeberpflichten: Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Alle Arbeitgeber müssen prüfen, ob die bei ihnen eingesetzten Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig sind. Gleiches gilt für Auftraggeber, die dies für ihre Auftragnehmer feststellen müssen. Aus dieser Beurteilung ergeben sich weitere Arbeitgeberpflichten.

Kommt der Auftraggeber bei der Prüfung zu dem Ergebnis, dass es sich um eine selbstständige Tätigkeit handelt, kann er das optionale Statusanfrageverfahren beantragen, um Rechtssicherheit zu erhalten. Eine Verpflichtung besteht dazu allerdings nicht. Neben dem optionalen gibt es auch das verpflichtende Statusfeststellungsverfahren. Dies hat aber nichts mit dem "landläufigen" Begriff der Scheinselbstständigkeit zu tun, es wird vielmehr automatisch bei besonderen Personenkreisen angestoßen (Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH oder Familienangehörigen des Arbeitgebers).  

Arbeitgeberpflichten: Meldepflicht

Bei einer Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, bestehen für einen Arbeitgeber alle sich aus den Vorschriften des Sozialgesetzbuches ergebenden Pflichten. Hierzu gehört insbesondere die Meldepflicht im Rahmen des SV-Meldeverfahrens (DEÜV).

Sechs-Wochen-Frist für die Anmeldung

Anmeldungen sind mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu erstatten, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung. Beschäftigungsbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung tatsächlich begonnen hat.

Wichtig: Wird über die Versicherungspflicht im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden und beginnt die Versicherungspflicht erst mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Statusentscheidung, ist dieser Zeitpunkt einzutragen.

Als Personengruppenschlüssel (PGR) kommt im Regelfall die 101 in Betracht. Nur wenn die Beschäftigung besondere Merkmale aufweist, muss ggf. ein anderer Schlüssel (PGR 102 ff.) genutzt werden.

Arbeitgeberpflichten: Führen der Entgeltunterlagen

Die Entgeltunterlagen sind nach den Bestimmungen der Beitragsverfahrensverordnung wie für alle anderen Arbeitnehmer zu führen. Insbesondere gehören zu den Entgeltunterlagen in diesen Fällen auch

  • die Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bzw. eine Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen,
  • der Antrag über die Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens,
  • der Bescheid eines Versicherungsträgers über eine Statusentscheidung und
  • Mitteilungen über Rechtsmittel gegen Statusfeststellungen.

Entscheidungen von Versicherungsträgern über das Bestehen einer selbstständigen Tätigkeit sollten aus Beweissicherungsgründen zu den Vertragsunterlagen genommen werden.

Hinweis: Seit dem 1. Januar 2022 sind bestimmte ergänzenden Entgeltunterlagen, wie z. B. Bescheide von Krankenkassen über die Feststellung der Versicherungspflicht elektronisch zu führen. Mehr dazu erfahren Sie in dieser News.

Arbeitgeberpflichten: Beiträge berechnen und abführen

Wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, gelten die erzielten Einnahmen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Beiträge werden aus den erzielten Einnahmen (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) berechnet und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte aufgebracht. Insoweit gelten grundsätzlich keine Besonderheiten.

Zu den Pflichten des Auftraggebers/Arbeitgebers gehören, wie bei allen anderen Arbeitnehmern,

  • die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts,
  • die Berechnung und
  • die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.