Der Versicherungsschutz für Kinder familienversicherter Kinder kommt dann in Betracht, wenn z. B. die Mutter des Kindes familienversichert und der Vater nicht bekannt oder selbst familienversichert ist und auch eine Familienversicherung über die Großeltern nicht hergeleitet werden kann. Der Beginn und das Ende der Familienversicherung dieser Kinder ist sowohl von der Mitgliedschaft des Stammversicherten als auch von der Familienversicherung des Elternteils abhängig. Es besteht eine doppelte Anspruchsträgerschaft.

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