Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben,
- wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind,
- wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung[1] gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Altersgrenzen und schließt die Familienversicherung nicht aus.
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