Ein Anspruch über das 18. Lebensjahr hinaus ist gegeben,

  • wenn sie nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erwerbstätig sind,
  • wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. JFDG leisten, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Eine ausgeübte versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung[1] gilt nicht als Erwerbstätigkeit im Sinne der Altersgrenzen und schließt die Familienversicherung nicht aus.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge