Die Durchführung der Familienversicherung ist an Voraussetzungen geknüpft, die von allen Personenkreisen gleichermaßen erfüllt sein müssen.
4.1 Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt
Familienangehörige müssen ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland wirkt sich nicht schädlich auf die Familienversicherung aus. Er muss zeitlich begrenzt sein (z. B. Urlaubsreise).
4.2 Versicherungspflicht/freiwillige Versicherung
Familienangehörige sind nach § 10 SGB V versichert, wenn sie nicht aufgrund eines Versicherungspflichttatbestands nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8, 11 bis 12 SGB V oder nicht freiwillig nach § 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989 versichert sind.
4.3 Versicherungsfreiheit/Befreiung von der Versicherungspflicht
Familienangehörige sind nach § 10 SGB V versichert, wenn sie nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind. Die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 7 SGB V bleibt außer Betracht.
4.4 Selbstständige Tätigkeit
Die Familienversicherung nach § 10 SGB V besteht nur dann, wenn der Familienangehörige nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
4.5 Gesamteinkommen des Familienversicherten
Die Familienversicherung ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (2024: 505 EUR) überschreitet.
Im Einkommensteuerrecht sind die relevanten Einkunftsarten in § 2 Abs. 1 EStG definiert. Das GR v. 29.9.2022 enthält in der Anlage eine alphabetische Auflistung und Zuordnung der Einkunftsarten zum Gesamteinkommen.
Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand werden nicht mit angerechnet. Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in einem einmaligen Betrag oder in einzelnen Teilbeträgen ausgezahlt werden, zählen für einen bestimmten Zeitraum nach ihrer Auszahlung zum Gesamteinkommen. Bei der Feststellung des Gesamteinkommens ist der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzuziehen.
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen seit 1.1.2024 538 EUR. Diese versicherungsfreien geringfügig Beschäftigten haben dadurch Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung. Sofern das Arbeitsentgelt aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht pauschal besteuert wird, ist bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 1.230 EUR jährlich bzw. 100 EUR monatlich nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG vom Arbeitsentgelt abzuziehen.
4.6 Schutzfrist/Elternzeit
Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 MuSchG sowie der Elternzeit nicht nach § 10 SGB V familienversichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.
In erster Linie sind von dieser Regelung Beamtinnen betroffen, die privat krankenversichert sind.