Familienversicherte Angehörige verfügen im Hinblick auf die leistungspflichtige Krankenkasse grundsätzlich über kein Wahlrecht. Der familienversicherte Ehegatte/Lebenspartner kann durch die bedingungslose Koppelung an die Mitgliedschaft des Ehegatten/Lebenspartners nur bei dessen Krankenkasse Leistungsansprüche geltend machen; bei Kindern bestimmt das Mitglied die Krankenkasse, sofern ein Wahlrecht nach § 10 Abs. 5 SGB V besteht. Sind die Voraussetzungen einer Familienversicherung mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

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