4.1.1 Die zeitliche Bezugsgröße – Problem Monatslohn
Rz. 29
Das Gesetz regelt nicht eindeutig, wie der Mindestlohn zu berechnen ist und welche Vergütungsbestandteile für die Frage, ob der Mindestlohnanspruch erfüllt ist, herangezogen werden können.
Im Gesetz ist hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns nur folgender Satz enthalten:
"Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1.1.2015 brutto 8,50 EUR je Zeitstunde." Durch die Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns wurde der Mindestlohnsatz zum 1.1.2017 auf 8,84 EUR je Zeitstunde erhöht. Gem. der Zweiten Mindestlohnverordnung galt ab dem 1.1.2019 ein Mindestlohn von 9,19 EUR, zum 1.1.2020 erhöhte sich dieser weiter auf 9,35 EUR, zum 1.1.2021 auf 9,50 EUR und zum 1.7.2021 auf 9,60 EUR. Bis zum 1.10.2022 galt ein Mindestlohn i. H. v. 12,00 EUR pro Stunde. Im Juni 2023 hat die Mindestlohnkommission durch die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung einen Mindestlohn von 12,41 EUR ab dem 1.1.2024 beschlossen. Eine weitere Erhöhung erfolgt zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR.
Unproblematisch sind daher derzeit nur die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer pro Stunde einen Lohn von 12,00 EUR brutto beanspruchen kann. In der Arbeitswirklichkeit ist jedoch i. d. R. kein Stundenlohn vereinbart. Insbesondere durch Tarifverträge gilt zunehmend auch für gewerbliche Tätigkeiten ein Monatslohn.
Rz. 30
Keine Vorschrift regelt, dass der Monatsbruttolohn schlicht durch die monatlichen Arbeitsstunden geteilt wird, um den mindestlohnrelevanten Stundenlohn zu erreichen. Damit stellt sich zunächst die Frage nach der zeitlichen Bezugsgröße für die Kontrolle, ob der Mindestlohn gezahlt worden ist.
Der Arbeitnehmer erhält für 40 Stunden wöchentliche Arbeitszeit monatlich 1.985,60 EUR. Hier stellt sich das Problem, dass für Februar 2024 bei 20 Arbeitstagen der Mindestlohn erfüllt wäre (monatliche Arbeitszeit = 8 Stunden x 20 Tage = 160 Std.; 1.985,60 EUR/160 Std. = 12,41 EUR), während für März 2023 bei 21 Arbeitstagen der Mindestlohn unterschritten würde (monatliche Arbeitszeit = 168 Stunden; 1.985,60 EUR/168 Std. = 11,81 EUR).
Die Verpflichtung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns ist monatsbezogen zu prüfen. Das ergibt sich insbesondere daraus, dass in § 2 MiLoG bei den Fälligkeitsregeln eine monatliche Betrachtungsweise gewählt worden ist. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass es ein Ziel des Gesetzes ist, dem Arbeitnehmer bei Vollzeitbeschäftigung ein Einkommen oberhalb der monatlichen Pfändungsfreigrenze zu sichern.
Die Kontrolle, ob der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns genügt worden ist, hat bei einer Monatsvergütung daher so zu erfolgen, dass die geschuldete Monatsvergütung durch die in diesem Monat konkret geleisteten Stunden zu teilen ist. Da die einzelnen Kalendermonate unterschiedlich viele Arbeitstage haben, ist für jeden Monat sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn erhält.
Der Mindestlohn lässt sich anhand folgender Formel berechnen:
Monatsgehalt (brutto) / Monatliche Arbeitszeit = 12,41 EUR (Stundenlohn)
4.1.2 Vergütungspflichtige Arbeitszeiten
Rz. 31
Gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 ist der Mindestlohn nur je Zeitstunde geschuldet. Insoweit ist ausschließlich "Arbeitszeit" zu vergüten. Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 MiLoG sollen zum Fälligkeitszeitpunkt "nicht nur die vereinbarten Arbeitsstunden, sondern sämtliche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zum Mindestlohnsatz" ausgezahlt werden. Maßgeblich ist insoweit die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ist eine Arbeitszeit vertraglich nicht vereinbart, kommt es auf die konkret geleistete Arbeitszeit an und nicht auf diejenige, die ggf. im Rahmen des Annahmeverzugslohns als üblich seitens des Arbeitnehmers beansprucht werden kann. Insoweit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde. Es ist wie folgt zu differenzieren:
4.1.2.1 Zeiten der Nichtarbeit
Rz. 32
Ein Arbeitnehmer hat für Zeiten der Nichtarbeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn, da das MiLoG allein auf die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde abstellt.
Der Gesetzgeber hat dies auch in der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 2 klargestellt, indem er die Vereinbarung von Stück- und Akkordlöhnen für zulässig hält, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird. Insoweit besteht allein aus dem MiLoG kein Anspruch auf den Mindestlohn z. B. in Zeiten der Entgelt(fort)zahlung, bei Arbeitsverhinderung bzw. berechtigter Abwesenheit des Arbeitnehmers.
Der Anspruch auf Vergütung für Zeiten der Krankheit bzw. für Zeiten der Feiertage ergibt sich ebenfalls nicht aus § 1 Abs. 1, ...