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Die Befugnisse im Rahmen einer Personenbefragung nach § 3 Abs. 2 SchwarzArbG gelten entsprechend, wenn eine Person zur Ausführung von Dienst- und Werkleistungen bei Dritten tätig ist.[1] Die Regelung ermöglicht Prüfungen von Arbeitnehmern, die außerhalb des eigenen Betriebs arbeiten, z. B. auf der Baustelle eines Bauherrn eine Heizung einbauen.

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