Haftung des Generalunternehmers beim Einsturz einer Bautreppe


Haftung des Generalunternehmers beim Einsturz einer Bautreppe

Der Auftraggeber von Bauarbeiten muss den von ihm beauftragten Werkunternehmern die Räume, in denen sie tätig werden sollen, in einem verkehrssicheren Zustand zur Verfügung stellen. Nach einem Urteil des OLG Brandenburg sind die Mitarbeiter des Werkunternehmers in diese Schutzpflicht im Wege des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter einbezogen.

Der Fall: Treppensturz auf einer Baustelle

Die klagende Berufsgenossenschaft begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses, das sich am 6.4.2016 auf einer Baustelle ereignete und bei dem Arbeitnehmer P verletzt wurde, welcher bei der Klägerin versichert ist.

Seit dem 29.03.2016, also auch am Unfalltag, waren die Mitarbeiter der Heizung und Sanitär K. GmbH, die Zeugen Z., P. und S., auf der Baustelle tätig, um im Erd- und Obergeschoss die Fußbodenheizung zu installieren. Die K. GmbH war von beklagten Generalunternehmerin mit den Heizungs- und Sanitärbauleistungen beauftragt worden. Der Zugang zum Obergeschoss erfolgte über eine Bautreppe aus Holz, die ursprünglich die Beklagte eingebracht hatte. Im Zuge der Innenputzarbeiten hatte das mit den Innenputzarbeiten von der Beklagten beauftragte Unternehmen die Bautreppe demontiert und wieder errichtet, wobei die Bautreppe auf zwei auf dem Boden gestapelten Holzpaletten angenagelt und das obere Ende der Bautreppe nicht mit dem Treppenauge verschraubt, sondern nur angelehnt wurde. Unter den Parteien ist streitig, ob das mit den Innenputzarbeiten beauftrage Unternehmen Bautreppe an der Flurwand angeschraubt hat.

Am 06.04.2016 fand gegen 9:00 eine Baubegehung zur baubegleitenden Qualitätskontrolle des Dipl.-Ing. M. mit dem Bauherrn S. auch im Obergeschoss statt, anschließend beendete P. die Stemmarbeiten im Obergeschoss. Als dieser sich sodann, die Stemmmaschine in einem Koffer in der Hand, auf der zweitobersten Stufe der - zu diesem Zeitpunkt unstreitig nicht mit der Wand festverschraubten - Bautreppe befand, geriet diese ins Rutschen und P. stürzte mit der Treppe ca. 2,5 m ins Erdgeschoss, wo er zuerst mit dem linken Fuß aufkam und sich verletzte.

OLG: Der Generalunternehmer haftet

Das OLG bejaht eine Schadensersatzpflicht des Generalunternehmers aus §§ 836 und 837 BGB. § 836 BGB begründet die Haftung des Eigenbesitzers eines Grundstücks, wenn durch den Einsturz des darauf befindlichen Gebäudes oder eines anderen mit dem Grundstück verbundenen Werks oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werks ein Mensch verletzt wird, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge einer fehlerhaften Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist. In dem Fall, dass der Eigenbesitz am Grundstück und der Eigenbesitz am Gebäude bzw. Werk auseinanderfallen, greife § 837 BGB ein. Danach treffe denjenigen die in § 836 BGB geregelte Verantwortlichkeit, der auf dem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts das Gebäude oder ein anderes Werk errichtet hat. Die Bautreppe sei aufgrund ihres Gewichts ein mit dem Grundstück verbundenes Werk i.S.d §§ 836 und 837 BGB. Der Generalunternehmer sei hier nicht Eigenbesitzer des Grundstücks, jedoch der Eigenbesitzer der Treppe.

Wichtig für die Praxis: Es besteht eine Unterhaltspflicht!

Als Auftraggeber einer Werkleistung habe - so das OLG weiter - der Generalunternehmer die vertragliche Pflicht, alles ihm Zumutbare und Mögliche zu tun, um seinen Vertragspartner bei der Ausführung der Arbeiten vor Schaden zu bewahren. Dazu gehöre nach der Rechtsprechung des BGH in analoger Anwendung des § 618 Abs. 1 BGB auch die Verpflichtung, dem Auftragnehmer Arbeitsgerät sowie Arbeitsräume einschließlich der Zugänge und Treppen in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.1971, AZ. 6 ZR 262/69). Diese Verpflichtung beschränkt sich nicht auf eine bloße Überprüfung des Zustands der Geräte, Arbeitsräume, Zugänge und Treppen. Sie müssen vielmehr unterhalten werden, so dass der sichere Zustand erhalten bleibt. Im Fall einer Verletzung dieser vertraglichen Pflicht haftet der Auftraggeber gem. § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz. Mitarbeiter von Auftragnehmern können über das Institut des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter in diese Schutzpflichten des Bestellers einbezogen sein.

Für den Generalunternehmer auf Baustellen bedeutet das, dass er diese ständig im Blick haben muss, um seiner Schadensverhinderungspflicht nachzukommen. Dazu kann er natürlich Beauftragte einsetzen.