Rz. 8

Nicht jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist zu einer Anmeldung nach § 16 verpflichtet, sondern nur derjenige, der Arbeitnehmer in einem der in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige beschäftigt.[1] Dazu gehören

  1. das Baugewerbe
  2. das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  3. das Personenbeförderungsgewerbe
  4. das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  5. das Schaustellergewerbe
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft
  7. das Gebäudereinigungsgewerbe
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  9. die Fleischwirtschaft
  10. das Prostitutionsgewerbe und
  11. das Wach- und Sicherheitsgewerbe.

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