Rz. 8
Nicht jeder Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ist zu einer Anmeldung nach § 16 verpflichtet, sondern nur derjenige, der Arbeitnehmer in einem der in § 2a Abs. 1 SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige beschäftigt.[1] Dazu gehören
- das Baugewerbe
- das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- das Personenbeförderungsgewerbe
- das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
- das Schaustellergewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft
- das Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
- die Fleischwirtschaft
- das Prostitutionsgewerbe und
- das Wach- und Sicherheitsgewerbe.
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