Rz. 59

§ 17 Abs. 3 MiLoG ermächtigt das BMAS u. a. die Pflichten zur Anmeldung und Versicherung nach § 16 Abs. 1 und 2 hinsichtlich bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern oder Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige einzuschränken oder zu erweitern. Von der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 3 MiLoG hat das BMAS zuletzt mit der MiLoDokV vom 29.7.2015 Gebrauch gemacht.[1] § 1 MiLoDokV schränkt u. a. die Pflichten zur Anmeldung und zur Versicherung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 ein.

 

Rz. 60

Die MiLoDokV findet nicht nur im Rahmen des MiLoG, sondern unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MiLoDokV auch im Regime des AEntG Anwendung.[2] § 1 Abs. 2 MiLoDokV findet keine Anwendung, soweit auf eine Arbeitnehmerüberlassung wegen der Vorrangsregelung des § 1 Abs. 3 MiLoG das AÜG Anwendung findet. Das AÜG ermächtigt das BMAS anders als § 17 Abs. 3 MiLoG und § 19 Abs. 3 AEntG nicht zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung.

 

Rz. 61

Die MiLoDokV sieht 3 Fallgestaltungen vor:

  1. Der Arbeitnehmer erhält ein verstetigtes regelmäßiges Arbeitsentgelt von 2.958 EUR brutto.[3]
  2. Der Arbeitnehmer erhielt in den letzten 12 Monaten ein verstetigtes regelmäßiges Arbeitsentgelt von 2.000 EUR brutto.[4]
  3. Der Arbeitnehmer steht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zum Arbeitgeber.[5]

Liegen die Voraussetzungen einer der 3 Alternativen vor, werden die Pflichten zur Anmeldung und zur Versicherung nach § 16, unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MiLoDokV auch nach § 18 AEntG, sowohl des Arbeitgebers als auch des Entleihers eingeschränkt.

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