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Ferme/Carsten u.a., MiLoG § 17 Erstellen und Bereithalte ... / 17.1 Einschränkung der Pflichten des Arbeitgebers

Reinhard Carsten
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Rz. 67

Die Pflichten des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 und 2 MiLoG sowie nach § 17 Abs. 1 und 2 entfallen, wenn die Voraussetzungen des § 1 MiLoDokV erfüllt sind. Danach sind 3 Fallgestaltungen zu unterscheiden. Die Einschränkungen gelten, wenn:

  1. der Arbeitnehmer ein verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt von mehr als 4.461 EUR brutto erhält.[1]

    Der Grenzwert von 4.461 EUR ist für jeden Arbeitnehmer von Bedeutung, der ein Arbeitsentgelt von mehr als 4.461 EUR erhält, z. B. auch für einen Prokuristen in einer Spedition mit einem Gehalt von 6.500 EUR. Da dieser in einer Branche nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarzArbG tätig ist, besteht grundsätzlich die Pflicht, auch die Arbeitszeit des Prokuristen aufzuzeichnen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 MiLoDokV kann die Aufzeichnungspflicht entfallen.

    Was unter einem verstetigten regelmäßigen Monatsentgelt zu verstehen ist, ist in § 1 MiLoDokV nicht ausdrücklich gesagt, kann jedoch aus den Regelungen des § 2 MiLoG und dem allgemeinen Sprachgebrauch hergeleitet werden. Nach § 2 Abs. 1 MiLoG ist der Mindestlohn monatlich zu zahlen, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung erfolgt. Maßstab für die Regelmäßigkeit ist daher der Monat. "Regelmäßig" bedeutet "in bestimmten Abständen wiederkehrend"[2] und "Verstetigen" "gleichmäßig und beständig machen".[3] Ein verstetigtes Arbeitsentgelt dient also dazu, dem Arbeitnehmer gleichmäßige Einkünfte zu sichern.[4] Bedingt durch die unterschiedliche Anzahl von Arbeitstagen in den einzelnen Monaten, z. B. im Februar 20 Arbeitstage, im Juli 23 Arbeitstage, würde aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden im jeweiligen Monat die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts abhängig von der Länge des Monats schwanken.

    Für die Ermittlun...

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