Rz. 7

Abs. 1 setzt voraus, dass gegen den Bewerber um einen öffentlichen Auftrag eine Geldbuße von wenigstens 2.500 EUR festgesetzt worden ist. Adressat der Bußgeldentscheidung muss nach Abs. 1 der Bewerber, also das Unternehmen, selbst sein, je nach Rechtsform der Einzelkaufmann, eine juristische Person, Personengesellschaft oder eine Personenhandelsgesellschaft. Für einen Vergabeausschluss reicht daher eine Geldbuße gegen Personen, die nach Satzung oder Gesetz vertretungsberechtigt sind, nicht aus.

 

Rz. 8

Mit einem Bußgeldbescheid werden Ordnungswidrigkeiten durch eine Verwaltungsbehörde geahndet (§ 65 OWiG), bei Ordnungswidrigkeiten nach § 21 MiLoG durch den Zoll. Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Vom Bußgeldbescheid ist die Verfallanordnung nach § 29a OWiG abzugrenzen.[1] Damit kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Erlangten aus der Tat entspricht, wenn der Täter einer mit Geldbuße bedrohte Handlung für einen anderen gehandelt und dieser dadurch etwas erlangt hat (§ 29a Abs. 2 OWiG).

[1] S. auch Rz. 12.

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