Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht
Zu den Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG) gehören gemäß § 30 OWiG auch Geldbußen gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen, Geldbußen nach den berufsgerichtlichen Gesetzen des Bundes oder der Länder, z. B.
- der Bundesrechtsanwaltsordnung,
- der Bundesnotarordnung,
- der Patentanwaltsordnung,
- der Wirtschaftsprüferordnung oder
- dem Steuerberatungsgesetz sowie
- Geldbußen nach den Disziplinargesetzen des Bundes oder der Länder.
Das Abzugsverbot als Betriebsausgaben gilt uneingeschränkt für den Teil, der die rechtswidrige und vorwerfbare Handlung ahndet (R 4.13 Abs. 3 S. 2 EStR).
Betrieblich veranlasste Bußgelder, von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt - kein Abzugsverbot
Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Es ist umstritten, ob das auch für Zwangsgelder, die durch das Bundesamt für Justiz wegen Verstoßes gegen die Publikationspflicht festgesetzt werden, gilt.
Dieses kann ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 EUR und 25.000 EUR festsetzen, wenn Bilanzen nicht oder nicht fristgerecht veröffentlicht werden (§ 335 HGB).
Die zur Offenlegung Verpflichteten sind in der Vorschrift aufgezählt. Sie betrifft u. a. GmbH`'s. Wird die Frist versäumt und ein Bußgeld festgesetzt, ist dieses nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ist für die Fristversäumnis ein Dritter, z. B. der Steuerberater verantwortlich und erstattet dieser der GmbH das festgesetzte Bußgeld, führt das zu einer Betriebseinnahme, obwohl die GmbH das Bußgeld nicht als Betriebsausgabe geltend machen kann (FG Münster v. 10.3.2015, 13 K 3129/13 K).
Das FG hat ausdrücklich festgestellt, dass in einem solchen Fall die Erfassung der Schadensersatzleistung durch den Steuerberater als Betriebseinnahme nicht der Umstand entgegensteht, dass die Geldbuße das steuerliche Einkommen der GmbH nicht mindern durfte. Denn § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.8 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG ordne das Abzugsverbot ausdrücklich an. Eine korrespondierende Vorschrift, welche die Erfassung der Schadensersatzleistung als steuerpflichtige Einnahme verhindere, existiere im Ertragsteuerrecht nicht.
Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht für den Teil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft. Allerdings gilt das Abzugsverbot für die Geldbuße dann uneingeschränkt, wenn bei der Berechnung des Vermögensvorteils die ertragsteuerliche Belastung (ggf. im Wege der Schätzung) berücksichtigt worden ist.
§ 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO besagt, dass ein Verfahren gegen die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse eingestellt wird. Auch diese Auflage fällt unter das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 4 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 ESTG (BFH, Urteil v. 22.7.1986, VIII R 93/85, BStBl. 1986 II S. 845).
Wird das Verfahren jedoch gegen Zahlung einer Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eingestellt, fällt diese Auflage (gem. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO) nicht unter das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG (BFH, Urteil v. 15.1.2009, VI R 37/06, BStBl. 2010 II S. 111.)
Unter Umständen ist ein Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abziehbar
Macht der Unternehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass
- die ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und
- der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde,
- darf er den Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abziehen,
- der auf die Abschöpfung entfällt.
Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, und unterliegen in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot (R 4.13 EStR). Diese Rechtsprechung hat der BFH zuletzt mit Urteil vom 7.11.2013 (BFH, Urteil, 7.11.2013, IV R 4/12) bestätigt. Danach ist eine von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe teilweise abziehbar.
Wie Ordnungsgelder definiert werden
Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind. So zum Beispiel,
- das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und
- das Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.
Hinweis: Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder! Zwangsgelder zählen zu den sog Zwangsmitteln und setzen kein Verschulden des Beteiligten voraus.
Verfahrenskosten sind abziehbare Betriebsausgaben
Bei betrieblich veranlassten Sanktionen sind die Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltsgebühren, auch dann abziehbare Betriebsausgaben, wenn die Sanktion selbst nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG vom Abzug ausgeschlossen ist (H 4.13 EStH). Das heißt, die Kosten eines Verfahrens und der Verteidigung sind in der Regel als Betriebsausgaben abziehbar.
Strafverteidigungskosten sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Unternehmer zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist (BFH, Urteil v. 16.04.2013, IX R 5/12).
Das ist der Fall, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit begangen hat. Die vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein.
Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen