(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der

 

1.

der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und

 

2.

der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.

 

(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.

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