Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein fester Aufteilungsmaßstab bei Werbungskosten-Gemengelage von Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz (redaktionell)
- Eine pauschale Vermögensverwaltungsgebühr, die auch Aktivitäten für private Veräußerungsgeschäfte abdeckt, ist in voller Höhe den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen.
- Ein auf die privaten Veräußerungsgeschäfte entfallender Anteil muss eindeutig bestimmbar sein.
- Es ist nicht nachvollziehbar, welche Erfahrungen in der Praxis eine Aufteilung zwischen Bestandsverwaltung und Umschichtung des Vermögens im Verhältnis 50 zu 50 nahe legen könnten (gegen Verfügungen der OFD Düsseldorf – S 2210 A – St 212 (D), S 2210- 10 – St 222 (K) und der OFD Münster – S 2128 – 30 – St 22 – 33 vom 28.10.2004, DB 2004, 2450 ff.).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, §§ 20, 23
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Kläger wurden als Eheleute für 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, in wieweit sie Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen können.
Die Beteiligten haben sich darauf verständigt, dass von den ursprünglich streitigen Aufwendungen des Ehemanns in Höhe von 47.105,- DM ein Betrag in Höhe von 36.827,- DM als Werbungskosten abzugsfähig ist und von den ursprünglich streitigen Aufwendungen der Ehefrau in Höhe von 6.688,- DM ein Betrag in Höhe von 6.143,- DM. Umstritten ist geblieben, ob und ggf. inwieweit diese Beträge auf Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einerseits und auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG andererseits aufzuteilen sind.
Die Kläger machen geltend, diese Beträge seien in vollen Umfang bei Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Das Finanzamt folgt dem nur teilweise – nämlich hinsichtlich der Depotgebühren (jeweils 650,42 DM für Ehemann und Ehefrau sowie ein weiterer Betrag in Höhe von 1.540,43 DM für den Ehemann sowie jeweils 240,- DM für Ehemann und Ehefrau). Die übrigen Beträge seien hingegen nur zu 75 % den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und im Übrigen privaten Veräußerungsgeschäften.
Bei diesen übrigen Beträgen handelt es sich um Vermögensverwaltungsgebühren, die die Kläger an die „A” AG („A” AG) zahlten. Im Einzelnen war zwischen den Klägern und der „A” AG vereinbart:
„...
Umfang der Individuellen Vermögensverwaltung
Der Mandant bevollmächtigt die „A” AG, die Verwaltung der Vermögenswerte im Namen und auf Rechnung des Mandanten durchzuführen. Bei Einzelpositionen sind keine weiteren Weisungen oder Zustimmungen des Mandaten erforderlich.
Die „A” AG ist insbesondere befugt, in jeder Weise über die Vermögenswerte zu verfügen, Käufe auf Verkäufe vorzunehmen, Wertpapiere umzutauschen oder zu konvertieren, Bezugsrechte auszuüben, zu verkaufen oder zu kaufen, Devisen anzuschaffen oder zu veräußern sowie alle übrigen Maßnahmen auszuführen, die bei der Verwaltung der Vermögenswerte zweckmäßig und sinnvoll erscheinen.
Die „A” AG ist weiterhin berechtigt, Termin- und Optionsgeschäfte an in- und ausländischen Terminbörsen sowie Optionsscheingeschäfte, denen Wertpapiere, Devisen oder Indizes als Basiswert zugrundeliegen, zu tätigen. ...
Vergütung
Für die Erbringung der Leistungen aus diesem Vertrag erhält die „A” AG eine Verwaltungsvergütung von 0,65 % zzgl. Mehrwertsteuer, insgesamt also 0,75 % pro anno bezogen auf den jeweiligen Vermögenswert am Ende eines Kalenderhalbjahrs. ...”
Die Kläger beantragen,
wie erkannt.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage – soweit sie über das Ergebnis der tatsächlichen Verständigung hinausgeht – abzuweisen.
Zur Begründung beruft es sich auf II.3. der Verfügungen der Oberfinanzdirektionen Düsseldorf – S 2210 A – St 212 (D), S 2210- 10 – St 222 (K) und Münster – S 2128 – 30 – St 22 – 33 zu Vermögensverwaltungsgebühren als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften, jeweils vom 28.10.2004 (Der Betrieb – DB – 2004, 2450 ff.).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Einkommensteuerfestsetzung der Kläger für 2001 ist rechtswidrig, soweit das Finanzamt beim Ehemann statt 36.827,00 DM nur 23.261,00 DM an Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen anerkannt hat und bei der Ehefrau statt 6.143,00 DM nur 3.343,00 DM; hierdurch sind die Kläger in ihren Rechten verletzt.
Die Beträge von 36.827,00 DM und 6.143,00 DM sind jeweils in voller Höhe den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Sie sind für die Verwaltung von Vermögenswerten entstanden, mit denen die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. An einer entsprechenden Einkunftserzielungsabsicht bestehen keine Bedenken.
Unbeachtlich ist, dass es auch zu privaten Veräußerungsgeschäften gekommen ist. Hierfür ist den Klägern keine Vergütung in Rechnung gestellt worden. Vereinbart war lediglich eine pauschale Vergütung und nur eine solche ist von den Klägern auch tatsächlich verlangt worden. Dass diese pauschale Vergütung auch Aktivitäten für private Veräußerungsgeschäfte abdeckte, bleibt außer Betracht. Es fehlt ins...