Treuhandverhältnis erfordert Weisungsgebundenheit des Treuhänders

Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen eines Treuhandverhältnisses und der daraus resultierenden Zurechnung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien entschieden.

Das FG Münster befasste sich in zwei Urteilen mit der Thematik. In beiden Fällen waren die Kläger beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Ein Treuhänder kaufte 2000 Aktien einer AG, die er treuhänderisch für die Belegschaft hielt. Der Erwerb erfolgte zu einem symbolischen Kaufpreis von 0,26 DM. 

Halten und Verwalten von Aktien

Die Aktien wurden vom Treuhänder 2002 auf einen Verein übertragen. Der Verein wurde neu gegründet und verfolgte, neben der Erhaltung und Sicherung der Arbeitsplätze, den Zweck, diese Aktien zu halten und zu verwalten. Die Kläger sind Vereinsmitglieder. Es erfolgt ein Mitgliederbeschluss und die Aktien wurden 2018 verkauft. Auf die Kläger entfielen Veräußerungserlöse von je 75.000 EUR.

Veräußerungserlöse unterlagen der Abgeltungsteuer

Das Finanzamt qualifizierte diese Erlöse als Gewinnausschüttungen des Vereins und unterwarf sie dem Abgeltungssteuersatz. Die Kläger wehrten sich dagegen und vertraten die Auffassung, es handele sich um nicht steuerbare private Veräußerungsgeschäfte. Die Aktien seien bereits 2009 erworben worden. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Kein Treuhandsverhältnis zwischen Verein und Klägern

Das Gericht stellte fest, dass hier Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen nach  § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Es handele sich hier um einen inländischen rechtsfähigen Verein, der körperschaftsteuerpflichtig ist. Die Erlöse seien mit einer Gewinnausschüttung vergleichbar. Das FG Münster wies außerdem darauf hin, dass die Kläger sich nicht darauf berufen können, die Aktien bereits vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben zu haben, da nicht sie selbst, sondern der Verein den Veräußerungserlös erzielt habe.

Zwischen den Klägern und dem Verein habe auch kein Treuhandsverhältnis bestanden. Es habe weder ein entsprechender Vertrag vorgelegen, noch ergäbe es sich aus der Satzung. Allein die Verwendung des Begriffes "Treuhänder" reiche nicht aus. Zudem hätten die Kläger nicht frei über die Aktien verfügen können. Die Urteile sind rechtskräftig.

FG Münster, Urteile v. 8.2.2022, 2 K 1277/20 E und 2 K 1538/20 E, veröffentlicht am 16.5.2022


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