rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Weiße Bekleidung einer Altenpflegerin als typische Berufskleidung ?
Leitsatz (redaktionell)
Weiße Bekleidung einer Altenpflegerin ist keine typische Berufskleidung
Normenkette
EStG §§ 9, 12
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für Kleidung zum Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berechtigen.
Die Klägerin ist Krankenpflege-Helferin und bezieht aus ihrer Tätigkeit bei einem privaten ambulanten Pflegedienst Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zu ihren Aufgaben gehört die Versorgung kranker und pflegebedürftiger Personen, bei denen sie auch medizinische Hilfsmaßnahmen vornimmt, wie z.B. das Verabreichen von Spritzen und die Versorgung von Wunden. Nach ihren Angaben schreibt ihr Arbeitgeber das Tragen weißer Berufskleidung (T-Shirts, Sweatshirts, Hosen, Strümpfe, Schuhe etc.) vor. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für weiße Arbeitskleidung in Höhe von 765,43 DM geltend (auf die Belege Blatt 5-7 des Einkommensteuerhefters wird Bezug genommen). Mit ESt-Bescheid vom 12.04.2000 ließ der Beklagte die Aufwendungen unberücksichtigt, weil es sich nicht um typische Berufskleidung handele. Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 28.09.2000 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei den in Rede stehenden Kleidungsstücken um normale bürgerliche Kleidung handele.
Mit ihrer am 16.10.2000 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen weiter. Sie ist der Auffassung, ihre Aufwendungen beträfen ausschließlich Berufskleidung. Aus hygienischen, sozial-ethischen und patientenpsychologischen sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen könne sie ihre Tätigkeit nicht in Straßenkleidung ausüben, sondern müsse weiße Berufskleidung tragen. Unerheblich sei, wo sie diese Kleidungsstücke erwerbe, insbesondere könne es nicht darauf ankommen, ob sie sie in speziellen Geschäften für Berufskleidung, wie Sanitätshäusern erwerbe, die in der Regel überteuert seien.
Der Beklagte habe in den vergangenen zehn Jahren die Aufwendungen für Berufskleidung stets als Werbungskosten berücksichtigt. Nach damaliger Auskunft sei bei Aufwendungen bis zu 100 DM auch ein normaler Kassenbon als Nachweis ausreichend.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 28.09.2000 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 12.04.2000 mit der Maßgabe zu ändern, dass weitere Werbungskosten in Höhe von 765,43 DM berücksichtigt werden und die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Ein Hefter Einkommensteuerunterlagen 1999 zur St. Nr. ... hat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet gem. § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung, weil der Streitwert 1.000 DM/511 Euro nicht übersteigt.
I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
a.) Aufwendungen für Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung, die nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie zugleich der Förderung des Berufs dienen. Ein Abzug als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG kommt daher nur in Betracht, wenn sich der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt, und nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine solche Abgrenzbarkeit ist in aller Regel bei Bekleidungsaufwand nicht gegeben. Sie kann nicht einmal bei sog. typischer Berufskleidung stets angenommen werden, denn auch wer Berufskleidung trägt, trägt sie in vielen Fällen in erster Linie deshalb, um wie andere Menschen auch bekleidet zu sein (vgl. Tipke Steuer und Wirtschaft 1979, 193, 202).
Ausdrücklich zugelassen ist im Gesetz nur der Abzug von Aufwendungen für typische Berufskleidung. Dabei handelt es ich um Bekleidung, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist. Zur typischen Berufskleidung gehört z.B. der weiße Arztkittel, der nicht wegen des Bedürfnisses bekleidet zu sein, sondern zusätzlich zu der bürgerlichen Bekleidung getragen wird. Eine weiße Hose stellt dagegen nicht ohne weiteres typische Berufskleidung dar. Allein die weiße Farbe ist nicht geeignet, Kleidungsstükken den Charakter von Berufskleidung zu verleihen (BFH-Urteil vom 06.12.1990 IV R 65/90, BStBl. II 1991, 349, m.w.N.). Ausnahmsweise kann die weiße Hose eines Arztes als Berufskleidung angesehen werden, wenn die Kleidung wegen der Tätigkeit erhöhten hygienischen Anforderungen entsprechen muss und die außerberufliche Verwendung einer derartigen Arbeitshose wegen ihres rein funktionalen Charakters als ausgeschlossen erscheint. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sie in Schnitt und Material denen entspricht, die auch bei Operationen getragen werden. Bei Hosen, die nicht im Fachhandel für Berufsbedarf angeschafft wo...