Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Verdeckte Gewinnausschüttung bei nachträglicher Zusage der Dynamisierung einer Altersrente
Leitsatz (amtlich)
1. Die nachträgliche Zusage der Dynamisierung einer Altersrente eines Gesellschafter-Geschäftsführers führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn er im Zeitpunkt der nachträglichen Dynamisierungsvereinbarung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat.
2. Es ist unerheblich, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nach dem Zusagezeitpunkt tatsächlich noch über zehn Jahre für die Gesellschaft tätig ist. Für die Beurteilung der Erdienbarkeit ist die Dauer der restlichen Dienstzeit des Gesellschafter-Geschäftsführers zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem frühestmöglichen Eintritt in die Altersrente maßgeblich.
3. Die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente ist bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, dessen Kapitalbeteiligung mindestens 10 % beträgt und der zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern die Mehrheit des Unternehmens besitzt, ebenso wie bei einem Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer nicht im Hinblick auf eine spätere Anpassungspflicht gem. §§ 16, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG steuerlich anzuerkennen, da beide Personengruppen nicht dem durch das BetrAVG geschützten Personenkreis angehören.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; BetrAVG § 16 Abs. 1, 3, § 17 Abs. 1 S. 2
Tatbestand
A.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die nachträgliche Erhöhung der Versorgungszusage der Klägerin an einen ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer durch Vereinbarung einer Dynamisierungsklausel in 2003 für die Streitjahre 2004 bis 2007 mangels Erdienbarkeit zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.
I.
1. Die klagende GmbH entstand durch Umwandlung der A & Co. OHG mit Wirkung zum .... An dem Stammkapital der Klägerin waren von 1992 bis 2003 Herr B (geboren ...) zu 60 % und Herr C (geboren ...) zu 40 % beteiligt. Herr B und Herr C sind seit ... von den Beschränkungen des § 181 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreite Geschäftsführer.
2. a) Beiden Geschäftsführern steht für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer neben einer festen und gewinnabhängigen Tätigkeitsvergütung auch eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu. Die Versorgungszusagen wurden erstmalig mit gesonderter Vereinbarung vom 01.03.1986 getroffen und beinhalteten jeweils eine ab dem vollendeten 65. Lebensjahr zu gewährende monatliche Altersrente in Höhe von 60 % des Monatsgehaltes, eine Invalidenrente in Höhe von 100 % der Altersrente sowie eine lebenslange Witwenrente in Höhe von 60 % der Arbeitnehmerrente. Dabei wurde Herrn B zunächst eine jährliche Altersrente in Höhe von ... DM und Herrn C in Höhe von ... DM zugesagt.
b) aa) Die zugesagten Leistungen wurden in der Folgezeit mehrfach durch Nachträge für beide Geschäftsführer angepasst, zuletzt am 03.09.1999 (Finanzgerichtsakte -FGA-Bl. 69).
Am 30.07.2003 (Herr B war zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre ... Monate alt) wurde der Gesellschafterbeschluss getroffen, dass bei den Versorgungsbezügen "ein Rententrend in Höhe von 1,5 % berücksichtigt" wird (Rechtsbehelfsakte -RbA- Bl. 74). Dementsprechend wurde am 30.07.2003 folgender Nachtrag zur Versorgungszusage vom 01.03.1986 verfasst (FGA Bl. 68R):
"Die Versorgungszusage wird wie folgt angepasst:
Nach § 16 BetrAG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Verpflichtung entfällt dadurch, dass zur laufenden Erfüllung dieser Anpassungsprüfungspflicht als fest vereinbart gilt, dass sich die laufenden Leistungen gemäß § 16 (3) BetrAG jährlich erhöhen, und zwar jährlich um 1,5 von Hundert."
Die Versorgungszusagen sowie die Nachträge wurden stets vom jeweils anderen Geschäftsführer im Namen der Klägerin unterzeichnet.
bb) Zwischen 1999 und 2003 betrugen die jährlichen Teuerungsraten zwischen 0,6 % und 2 % (Betriebsprüfungsarbeitsakte -BpAA- Bd. III Bl. 78).
3. Mit notariellem Vertrag vom ... 2003 übertrug Herr B einen Anteil am Stammkapital der Klägerin in Höhe von ... DM auf seinen Sohn D (im Folgenden: Sohn). In § 3 des Vertrags wurde geregelt, dass der 01.06.2003 der Verrechnungstag ist und mit diesem Tag insbesondere das Gewinnbezugs- und Stimmrecht auf den Sohn übergeht (RbA Bl. 47 ff.). Der Übertragung lag ein privatschriftlicher Schenkungsvertrag unter dem Datum vom 01.06.2003 zugrunde (RbA Bl. 51 ff.), in dem Herr C bereits die nach § 6 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Zustimmung zur Anteilsübertragung erteilt hatte.
4. Die Klägerin erhöhte die in ihren Bilanzen bereits passivierte Pensionsrückstellung zum Bilanzstichtag 30.09.2003 zur Deckung der aufgrund der Dynamisierung gestiegenen Altersrenten für Herrn B und Herrn C. Auf Herrn B entfiel dabei eine Erhöhung von ... €. Auch in den Streitjahren nahm die Klägerin für Herrn B aufgrund der Dynamisierung höhere Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen mit Mehrbeträgen von insgesamt ... € vor (... € z...