Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerfreiheit der Einnahmen aus der nebenberuflichen Pflege alter Menschen
Leitsatz (amtlich)
Die nebenberufliche Pflege alter Menschen gemäß § 3 Nr. 26 EStG umfasst neben der körperlichen Pflege auch die hauswirtschaftliche Betreuung wie etwa die Unterstützung bei häuslichen Verrichtungen und beim Einkaufen sowie die Altenhilfe gemäß § 71 SGB XII. Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast hinsichtlich der Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26; SGB XII § 71
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob Zahlungen, die die Klägerin in den Streitjahren erhalten hat, steuerpflichtiger Arbeitslohn oder steuerfreie Einnahmen für die nebenberufliche Pflege alter Menschen sind.
Die Klägerin wurde in den Streitjahren mit ihrem Ehemann zusammen veranlagt. Sie ist seit dem 01.04.1999 als Sekretärin und Assistentin der Geschäftsführung bei der ... Dienstleistungs-GmbH (im folgenden A-GmbH) beschäftigt.
Der Beklagte erließ am 12.06.2001 einen Einkommensteuerbescheid für 2000. Hiergegen legten die Klägerin und ihr Ehemann, die zusammen veranlagt wurden, mit Schreiben vom 19.06.2001 wegen der hier nicht streitgegenständlichen Nichtanerkennung von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen Einspruch ein. In einem Telefongespräch vom 17.01.2003 zwischen der Klägerin und dem Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten einigten die Beteiligten sich darauf, dass außergewöhnliche Belastungen in Höhe von DM 6.644,- anerkannt würden.
Der Einkommensteuerbescheid für 2001 erging am 04.06.2002 erklärungsgemäß und unter Vorbehalt der Nachprüfung.
Im August 2002 leitete die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes Hamburg-1 ein Steuerstrafverfahren gegen die Klägerin ein. In ihrem Bericht vom 20.01.2003 (Einkommensteuerakten - EStA - Bl. 41, Tz. 2) stellte die Steuerfahndungsstelle fest, dass die Klägerin in der Zeit von September 2000 bis Juni 2001 zusätzlich zu ihrem Gehalt vom alleinigen Gesellschafter ihrer Arbeitgeberin, dem Verein ... (A) Hamburg e.V. (im folgenden A-Verein) monatlich eine Zahlung von DM 200,- erhalten hat, für die keine Lohnsteuer abgeführt worden war. Die Steuerfahndungsstelle vertrat die Auffassung, dass es sich bei diesen Zahlungen um einen festen Gehaltsbestandteil gehandelt und die Klägerin somit zusätzlich zu berücksichtigende steuerpflichtige Einnahmen i.S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von DM 800,- im Jahr 2000 und in Höhe von DM 1.200,- im Jahr 2001 erzielt habe (Tz. 2 und 3 des Berichtes, EStA Bl. 42).
Der Beklagte erließ daraufhin am 03.03.2003 einen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem zum einen entsprechend der Einigung der Beteiligten im Einspruchsverfahren außergewöhnliche Belastungen in Höhe von DM 6.644,- angesetzt wurden und zum anderen ein zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe von DM 800,-. In dem ebenfalls am 03.03.2003 erlassenen und nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid für 2001 berücksichtigte der Beklagte bei der Klägerin zusätzlichen Arbeitslohn in Höhe von DM 1.200,-.
Mit Schreiben vom 05.03.2003 wies die Klägerin darauf hin, dass ausweislich der Lohnsteuerkarten im Jahr 2000 ein Solidaritätszuschlag von DM 1.786,53 gezahlt worden sei und nicht, wie im Bescheid angesetzt, von DM 542,68. Der Beklagte erließ daraufhin am 19.03.2003 einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid für 2000, in dem der Solidaritätszuschlag antragsgemäß berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 03.04.2003 legte die Klägerin gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 Einspruch ein mit der Begründung, die Zahlungen des A-Vereins stellten keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern steuerfreie Einnahmen gem. § 3 Nr. 26 EStG dar. Die Klägerin, die für die A-GmbH in deren Verwaltungsgebäude X-Weg in Hamburg-B 29 Wochenstunden arbeite, sei in den Streitjahren nebenberuflich im Pflegebereich tätig gewesen. Die A-GmbH habe Ende 1999 am Y-Weg beim S-Bahnhof B ein soziales Dienstleistungszentrum eingerichtet. Da zu wenig Pflegekräfte vorhanden gewesen seien, habe die Klägerin sich bereit erklärt, neben ihrer regulären Tätigkeit für die A-GmbH im Dienstleistungszentrum auszuhelfen. Sie habe dann bei der Betreuung von Alten und Kranken geholfen und Tätigkeiten verrichtet wie Einkaufen, Kochen, Aufräumen u.ä. Die Tätigkeiten seien ambulant ausgeführt worden, nicht im Dienstleistungszentrum. Dies sei eine nebenberufliche Tätigkeit i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG, da sie zeitlich weniger als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbes in Anspruch genommen habe, nämlich ca. 12 Stunden monatlich, und da sie mit der Haupttätigkeit nicht unmittelbar zusammenhänge. Dass die Klägerin diese nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, sei von der Steuerfahndungsstelle auch ermittelt worden, wie sich exemplarisch aus der Zeugenvernehmung von Frau T (EStA Bl. 67 ff.) ergebe. Die rechtliche Einordnung als nebenberufliche Tätigkeit werde durch d...