Entscheidungsstichwort (Thema)
Begründung einer doppelten Haushaltsführung auch, wenn der Ehegatte im EU-Ausland ansässig ist
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Begründung der doppelten Haushaltsführung aus Anlass der Eheschließung ist beruflich veranlasst, wenn beide Eheleute vor der Eheschließung an verschiedenen Orten berufstätig waren, an den Beschäftigungsorten wohnten und nach der Heirat eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.
2) Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte im EU-Ausland seinen Beruf ausgeübt hat und seine Wohnung in diesem EU-Staat zum Familienwohnsitz geworden ist.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5; EGVtr Art. 39 Abs. 1; EG Art.12 (früher Art. 6 EGVtr); EGVtr Art. 17 Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Die Klägerin bezog im Streitjahr 1998 als Sekretärin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit ihrer Eheschließung am 12.09.1998 begründete die Klägerin eine doppelte Haushaltsführung, weil die Wohnung des Ehemannes, der in Großbritannien lebte und arbeitete, zum Familienwohnsitz bestimmt wurde. Nach eigenem Vorbringen beabsichtigte die Klägerin zunächst, ihren Wohnsitz in … und auch ihr Arbeitsverhältnis in Deutschland aufzugeben, stellte sich allerdings ihrem Arbeitgeber, der … … GmbH, noch zur Überleitung ihrer Aufgaben und zur Einarbeitung des Nachfolgers zur Verfügung und behielt ihre Wohnung in … bei.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin neben anderen Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für die Zeit vom 12.09.1998 bis zum 31.12.1998 geltend. In diesem Zusammenhang erklärte die Klägerin Fahrtkosten für Familienheimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von 3.861,– DM, Kosten der Unterkunft am Arbeitsort im Betrag von 3.600,– DM und Verpflegungsmehraufwendungen wegen Abwesenheit von 24 Stunden an 90 Tagen bei einer Tagespauschale von 46,– DM in Höhe von 4.140,– DM. Zum Nachweis ihrer Fahrtkosten für Heimfahrten legte die Klägerin Flugscheine und sonstige Fahrtbelege vor. Die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort wies die Klägerin durch Vorlage eines Wohnungsmietvertrags sowie einer Nebenkostenrechnung des Vermieters nach.
Bei der Einkommensteuerveranlagung folgte der Beklagte grundsätzlich den Angaben der Steuererklärung, erkannte jedoch Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an. Unter den Erläuterungen des Einkommensteuerbescheides für 1998 vom 01.10.1999 gab der Beklagte an, dass die Begründung einer doppelten Haushaltsführung nach Heirat nicht beruflich veranlaßt sei, wenn ein Ehegatten im Ausland wohne und tätig sei (Hinweis auf Fin.Verw. FR 87, 282).
Nach erfolglosem Einspruch hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, dass die Fahrten zum Familienwohnsitz in Höhe von 3.861,– DM als Werbungskosten zum Abzug zugelassen seien, denn selbst wenn eine doppelte Haushaltsführung nicht beruflich veranlaßt sei, könnten die Aufwendungen für Fahrten zum Familienwohnsitz nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Auf Anfrage des Beklagten hat die Klägerin eine Aufstellung bezüglich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einschließlich der zugehörigen Belege übersandt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Ergänzend zu ihrem ursprünglichen Klagebegehren macht die Klägerin auch die in der Einkommensteuererklärung angesetzten Kosten für die Unterkunft am Arbeitsort in Höhe von 3.600,– DM sowie die Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 4.140,– DM geltend und verlangt – wie zuvor in ihrer Steuererklärung – insgesamt den Abzug von 11.601,– DM wegen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte mit seiner Ablehnung der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Hinweis auf BFH-Urteil vom 13.07.1976, BStBl II 1976, 539) und gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen habe. Nach der BFH-Rechtsprechung spiele es bei Beachtung des nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Kernbestandes der Ehe und Familie für die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung keine entscheidende Rolle, ob die berufliche Veranlassung im Arbeitsverhältnis des einen Ehegatten bestehe und der andere Ehegatte deshalb einen doppelten Haushalt begründe. Nach Auffassung der Klägerin schütze Art. 6 Abs. 1 GG jedoch – entgegen der Ansicht der OFD Köln und des Beklagten – nicht lediglich die Ehe unter Deutschen, sondern auch die einer Deutschen mit einem Briten.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass im Streitfall die Ehe mit einem EU-Angehörigen geschlossen worden sei und deshalb im Hinblick auf das allgemeine Diskriminierungsverbot des EU-Vertrages die Klägerin durch ihre Heirat mit einem EU-Angehörigen und der Begründung eines Familienwohnsitzes in der EU nicht schlechte...