Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine doppelte Haushaltsführung bei Heirat und Berufstätigkeit nur eines Ehegatten
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht beruflich, sondern privat veranlasst, wenn anlässlich der Eheschließung die Wohnung der (noch) nicht berufstätigen, kurz vor dem Abschluss ihres Studiums stehenden Ehefrau an deren Studienort und nicht die aus dienstlichen Gründen erforderliche Wohnung des Ehemanns in der Nähe seines Arbeitsplatzes als Familienwohnsitz bestimmt wird. Auch die später nach dem Studium im Bereich der Familienwohnung aufgenommene nichtselbständige Tätigkeit der Ehefrau ändert an der ursprünglich privaten Veranlassung nichts und berechtigt den Ehemann damit auch nicht zu einem später einsetzenden Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung,
2. Eine doppelte Haushaltsführung kann beruflich veranlasst sein, wenn beide Ehegatten vor der Heirat an verschiedenen Orten berufstätig waren und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung gemacht haben.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, § 12 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2, § 19
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen von durch eine beruflich gegründete doppelte Haushaltsführung angefallene Werbungskosten.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin (Erbin) ihres am 3. Juli 1999 verstorbenen Ehemanns, der Flugkapitän … war. Nach der Eheschließung am 7. Juni 1996 begründeten die Ehegatten ihren Familienwohnsitz …, wo die Klägerin eine Wohnung innehatte. Im Streitjahr 1996 studierte die Klägerin im 7. bzw. 8. Semester an der …. Zwischenzeitlich ist sie Lehrerin an einer Realschule …. Der verstorbene Ehemann behielt auch nach der Eheschließung seine in der Nähe seines Heimatflughafens … gelegene Wohnung … bei. Im Jahr 1996 bezogen die Eheleute Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, der Ehemann war als Pilot erwerbstätig, die Klägerin übte in geringem Umfang Aushilfstätigkeiten aus. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1996 machten die Eheleute Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung i.H.v. 11.150 DM geltend, in denen Aufwendungen für 27 Familienheimfahrten i.H.v. 4.006,80 DM enthalten waren. Im Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheid vom 3. Juli 1997 erkannte das beklagte Finanzamt (FA) Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht als Werbungskosten an, ließ jedoch die geltend gemachten Aufwendungen für Familienheimfahrten als solche für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zum Abzug zu.
Hiergegen legte der Ehemann am 23. Juli 1997 mit der Begründung Einspruch ein, nach dem gegebenen Sachverhalt seien die Kosten für die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Klägerin in der Endphase ihres …. Studiums gewesen, während er mehrmals monatlich zum Flugplatz … habe fahren müssen. Insofern sei der Wohnsitz … aus rein beruflichen Gründen gewählt worden. Er könne nicht von … aus zum Flugplatz fahren, sondern benötige eine zusätzliche dienstliche Wohnung im Umkreis von 50 km zum Flughafen. Hierzu habe er sich im Arbeitsvertrag verpflichtet. Bei Bereitschaftsdienst müsse er innerhalb von 40 Minuten am Flughafen sein. Wegen Staugefahr wäre es zu unsicher, von … nach … zu fahren. Außerdem habe er die Flüge ausgeruht anzutreten, was nach einer zweieinhalbstündigen Fahrt mit dem PKW nicht gewährleistet wäre. Das FA änderte den angefochtenen Bescheid am 12. Februar 1998 wegen hier nicht mehr streitiger Punkte nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) und wies den Einspruch durch Entscheidung vom 7. Juli 1998 als unbegründet zurück.
Mit der am 30. Juli 1998 erhobenen Klage machte der Ehemann weiterhin Mehraufwendungen durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung geltend und trug zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor:
Nach Absolvierung des Referendariats in … sei die Klägerin ab September 1998 als Realschullehrerin fest in … mit der Zusage angestellt worden, wieder eine Stelle im … zu bekommen. Nach der Heirat am 7. Juni 1996 sei die Haushaltsführung derart aufgeteilt worden, dass aus Gründen der Berufstätigkeit der Klägerin – Studium, Referendarzeit und Anstellung im Land … – der Hauptwohnsitz im Juni 1996 in … gewählt worden sei. Aus ebenfalls beruflichen Gründen habe er die zusätzliche Wohnung in … beibehalten. Aufgrund dieses unstreitigen Sachverhalts sei die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nach der Rechtsprechung sowie den Lohnsteuer-Richtlinien zu Unrecht versagt worden. Das FA berufe sich in der Einspruchsentscheidung fälschlicherweise auf Urteile zu Sachverhalten, in denen der Ehepartner nicht berufstätig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Einkommensteueränderungsbescheid 1996 vom 11. Februar 1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 1998 zu ändern und Kosten der doppelten Haushaltsführung i.H.v. 7.143 DM als Werbungskosten anzuerkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es erwidert auf das Klagevorbringen, der Klag...