Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorteil aus früherem Dienstverhältnis, Fahrtvergünstigungen, Rabattfreibetrag
Leitsatz (redaktionell)
1) Geldwerte Vorteile, die ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der Deutschen Bahn in Form von Fahrtvergünstigungen erhält, sind keine Versorgungsbezüge i.S.v. 19 Abs. 2 Satz 2 EStG, sondern gehören als Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnissen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
2) Der Rabattfreibetrag des § 8 Abs. 3 EStG greift nicht bei Zuwendungen, die ein anderer als der Arbeitgeber gewährt, und nicht für Zuwendungen, die nicht zum Liefer- und Leistungsprogramm des Arbeitgebers gehören.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 2, § 8 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Fahrvergünstigungen, die den Klägern im Jahr 2011 gewährt wurden.
Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sowohl der 1944 geborene Kläger als auch die 1952 geborene Klägerin erzielten im Streitjahr als Ruhestandsbeamte des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Form von Versorgungsbezügen. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Versorgungsbeginn lag beim Kläger im Jahr 2000 und bei der Klägerin im Jahr 2002.
Neben ihren Versorgungsbezügen erhielten die Kläger im Streitjahr auf Veranlassung des BEV geldwerte Vorteile in Form von Fahrvergünstigungen durch die Deutsche Bahn AG. Auf diese freiwillig geleisteten Vergünstigungen, die die Kläger in den Vorjahren und bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand während ihrer aktiven Dienstzeit erhalten hatten, bestand kein Rechtsanspruch. Das BEV legte die Höhe des geldwerten Vorteils in Absprache mit der Deutschen Bahn AG auf 486,46 Euro für den Kläger bzw. auf 663,76 Euro für die Klägerin fest. Die Höhe dieses Betrags ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Weitere Einkünfte erzielten die Kläger im Streitjahr nicht.
Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2011 entsprechend der von den Klägern eingereichten Steuererklärung mit Bescheid vom 22.6.2012 fest und behandelte die geldwerten Vorteile aus den Fahrvergünstigungen dabei als Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung vor, dass es sich bei den geldwerten Vorteilen um Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG, nicht jedoch um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handele. Daher seien für beide Kläger ein Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG und für den Kläger darüber hinaus ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG zu berücksichtigen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4.10.2012 nach vorheriger Erörterung zurück. Zur Begründung trug er vor, dass die den Klägern gewährten Fahrvergünstigungen als geldwerte Vorteile Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG darstellten. Zu den Versorgungsbezügen zählten alle Einnahmen und geldwerten Vorteile, die keine Lohnzahlungen aus einem aktiven Dienstverhältnis darstellten. Bezüge und geldwerte Vorteile, die ein Versorgungsempfänger von seinem früheren Arbeitgeber erhalte, seien keine Lohnzahlungen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis. Sie seien vielmehr als Vorteile aus dem früheren Arbeitsverhältnis anzusehen. Vor diesem Hintergrund habe der Arbeitgeber die geldwerten Vorteile in Form der Fahrvergünstigungen auch zutreffend als Versorgungsbezüge in Zeile 8 der jeweiligen Lohnsteuerbescheinigungen ausgewiesen. Der Abzug eines Altersentlastungsbetrags komme nicht in Betracht, zumal dieser unter Ausschluss der Versorgungsbezüge anhand der übrigen Einkünfte ermittelt werde und im vorliegenden Fall keine übrigen Einkünfte vorlägen. Auch die Berücksichtigung eines Arbeitnehmerpauschbetrags scheide aus, da die Kläger lediglich Versorgungsbezüge erhielten. Eine möglicherweise andere Beurteilung des Sachverhalts in den Vorjahren habe keine Auswirkungen für das Streitjahr, da die Grundlagen für die Festsetzung der Einkommensteuer in jedem Veranlagungszeitraum neu zu ermitteln seien.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr ursprüngliches Begehren weiter. Der angefochtene Bescheid verletze sie – die Kläger – in ihren Rechten, soweit der Sachbezug in Form der gewährten Fahrvergünstigungen als Teil der Versorgungsbezüge behandelt und ihnen – den Klägern – dadurch jeweils der Ansatz eines Arbeitnehmerpauschbetrags und dem Kläger darüber hinaus der Ansatz eines Altersentlastungsbetrags verwehrt werde. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Fahrvergünstigungen bereits während der aktiven Dienstzeit und nicht aufgrund des Eintritts in den Ruhestand gewährt worden seien. Im Übrigen seien die Fahrtvergünstigungen steuerfrei nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 22.6.2012 sowie die hierzu ergangene Ein...