Entscheidungsstichwort (Thema)
Pauschalsteuersatz für Betriebsveranstaltungen
Leitsatz (redaktionell)
Der Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG findet keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier).
Normenkette
EStG § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Ansatz eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung von Betriebsveranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, strittig; insbesondere die Auslegung des § 19 Absatz 1 S. 1 Nr. 1a EStG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.
Im Jahr 2015 veranstaltete der Vorstand der Klägerin in eigenen Räumlichkeiten eine Weihnachtsfeier, zu der nur die Mitglieder des Vorstandes eingeladen waren. Neben Getränken und einem mehrgängigen Menü wurde der Raum dekoriert und musikalische Untermalung dargeboten. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 8.034 €.
Ebenfalls im Jahr 2015 wurde eine Weihnachtsfeier für diejenigen Mitarbeiter der Gesellschaften der Klägerin am Standort B und benachbarten Standorten (C, D) ausgerichtet, die zum sogenannten oberen Führungskreis bzw. Konzernführungskreis (nachfolgend Konzernführungskreis) gehörten. Dabei handelte es sich um Mitarbeiter, die ein bestimmtes Karrierelevel erreicht hatten, aber nicht um einen eigenständigen Betriebsteil. Die von der Klägerin für diese Veranstaltung aufgewendeten Kosten betrugen insgesamt 168.439 €.
Bei der Klägerin fand für den Prüfungszeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2015 eine Lohnsteueraußenprüfung statt. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen wurden am 03.03.2020 ein Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid und ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid erlassen. Dabei behandelte der Beklagte die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Vorstandsweihnachtsfeier und die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG und unterwarf diese der Besteuerung nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Die Vorstandsweihnachtsfeier wurde mit einem Steuersatz von 81,81%, die Weihnachtsfeier für den Konzernführungskreis mit 62% nachversteuert.
Hiergegen wendete sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 18.03.2020. In ihrem Einspruch griff die Klägerin nur den Nachforderungsbescheid hinsichtlich des Ansatzes eines über 25 % hinausgehenden Lohnsteuersatzes bei der Lohnversteuerung der Weihnachtsessen für Vorstandsmitglieder und obere Führungskräfte für 2015 an. Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei den beiden Weihnachtsfeiern um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe, mithin um Betriebsveranstaltungen. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG sei das „Offenstehen für alle Mitarbeiter” kein Definitionsmerkmal des Begriffs „Betriebsveranstaltung” mehr.
Mit Einspruchsentscheidung vom 24.08.2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Auch nach der gesetzlichen Kodifizierung entspreche es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung im Sinne des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe.
Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Klage vom 24.09.2020. Sie meint, dass die von ihr getragenen Aufwendungen für die im Jahr 2015 durchgeführten strittigen Weihnachtsfeiern steuerpflichtiger Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG seien, die einer Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG zugänglich seien. Nach der Neuregelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sei das „Offenstehen für alle Mitarbeiter” nunmehr nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG nur noch für die Gewährung des Freibetrags von 110,00 EUR relevant. Ebenso wenig geböten der Sinn und Zweck der Vorschrift des§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ein vom Wortlaut abweichendes Verständnis der Voraussetzungen einer Betriebsveranstaltung, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung im Rahmen eines Systemwechsels insgesamt einen eigenständigen Besteuerungstatbestand geschaffen, für den die bisherigen Rechtsgrundsätze nur noch insoweit herangezogen werden könnten, als sie im Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ihren Niederschlag gefunden hätten (s. BT-Drucks. 18/3017, S. 47; Bleschick, DStR 2018, 2322).
Entgegen der Ausführungen in dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 20.02.2020 – 8 K 32/19 E, P, L, EFG 2020, 682, sei der Begriff „Betriebsveranstaltung”, der sowohl in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG als auch in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG verwendet werde, einheitlich auszulegen. Eine von der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG abweichende Auslegung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG käme allenfalls in Betracht, wenn d...