rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Lohnrückzahlung bzw. „negative Einnahmen” bei Kündigung einer für Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung und bei Einsatz des erstatteten Rückkaufwerts für eine andere betriebliche Altersversorgung
Leitsatz (redaktionell)
1. Zahlt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Arbeitslohn zurück, der dem Lohnsteuerabzug unterlegen hat, so sind die zurückgezahlten Beträge im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen oder Werbungskosten zu berücksichtigen.
2. Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer aus Renditeerwägungen eine für den Arbeitnehmer in der Vergangenheit abgeschlossene, nach § 40b EStG besteuerte Direktversicherung kündigt und den von dem Versicherer erstatteten Rückkaufwert für eine andere betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers (hier: Einmalzahlung an eine Versorgungskasse) einsetzt. Insoweit ist unerheblich, dass die künftigen Bezüge aus der Versorgungskasse anders als die Leistungen bei einer möglichen Fortführung des „Altvertrags” bei der Direktversicherung für den Arbeitnehmer nach § 19 Abs. 2 EStG steuerpflichtig sein werden.
Normenkette
EStG §§ 40b, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 11 Abs. 1-2; LStR Abschn. 129 Abs. 14
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten wegen der steuerlichen Behandlung der Neuordnung der Versorgungsleistungen für die Arbeitnehmerin X durch den Kläger als Arbeitgeber.
Der Kläger befasst sich mit Haus- und Grundstücksverwertung und beschäftigt seine Ehefrau X als Arbeitnehmerin. Für diese hatte er mit Wirkung ab 1. Januar 1982 eine Direktversicherung bei dem Versicherer „Berlinische Leben” abgeschlossen, welche zum Abrechnungstermin 1. März 2000 beitragsfrei gestellt worden war. Für die Beitragszahlungen wurde die Lohnsteuerpauschalierungsregelung des § 40b Einkommensteuergesetz – EStG – in Anspruch genommen.
Der Kläger kündigte die Direktversicherung mit Schreiben vom 29. Oktober 2005 zum 1. Dezember 2005 und erläuterte zum Kündigungsgrund, dass er den Durchführungsweg für die Altersversorgung seiner Mitarbeiter wechsle. Er erhielt darauf am 30. November 2005 vom Direktversicherer, der Berlinischen Leben, den aus den Rückkaufwerten für die Direktversicherung resultierenden Betrag von 38.064,96 EUR auf sein Firmenkonto gutgeschrieben.
In seiner Lohnsteuer-Anmeldung für November 2005 errechnete der Kläger einen zu erstattenden negativen Betrag von 7.993,28 EUR. Der Kläger gelangte zu diesem negativen Betrag, indem er die Erstattung des Rückkaufswertes der Direktversicherung als Lohnrückzahlung qualifizierte und die auf die ursprünglich gezahlten Beiträge nach § 40b EStG entrichtete pauschale Lohnsteuer von 20% als rückzahlbar ansah.
Am 19. Oktober 2005 hatte der Kläger und die betroffene Arbeitnehmerin eine Vergütungsabrede unterzeichnet, in welcher sich die Arbeitnehmerin zur Umwandlung eines Gehaltsanspruchs in Höhe von 40.000 EUR einverstanden erklärte. Am selben Tag unterzeichneten Kläger und Arbeitnehmerin einen Antrag zur Errichtung einer betrieblichen Altersvorsorge über die Y-Versorgungskasse womit die Arbeitnehmerin auch bei vorzeitigem Ausscheiden unverfallbare Versorgungsleistungen ab Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren erwerben sollte. Als einmaliger Beitrag ist darin die Umwandlung eines der Arbeitnehmerin zustehenden Betrages von 40.000 EUR vereinbart.
Zwar wurde die Zustimmung zur Lohnsteueranmeldung des Klägers nach Aktenlage nicht erteilt. Gleichwohl kam es zu einer Auszahlung des vom Kläger in seiner Lohnsteuervoranmeldung errechneten Betrages. Der Beklagte (das Finanzamt) erließ daraufhin am 23. März 2006 einen nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung – AO – geänderten Bescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für den Monat November 2005, welcher die Rückzahlungsverpflichtung des erstatteten Betrages zur Folge hatte und behielt den Vorbehalt der Nachprüfung bei. Mit Schreiben vom 4. August 2006 lehnte der Beklagte den vom Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2006 geltend gemachten Antrag auf Änderung des Bescheids vom 23. März 2006 ab und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der hiergegen rechtzeitig eingelegte Einspruch, mit welchem letztlich die Rückerstattung der pauschalen Lohnsteuer für die Direktversicherung beantragt wurde, blieb mit Einspruchsentscheidung vom 26. März 2007 ohne Erfolg.
Der Kläger trägt vor, er habe die Direktversicherung gekündigt, weil er deren Wertentwicklung als unzureichend empfunden habe. Die Arbeitnehmerin habe auf die Auszahlung des ihr nach Kündigung der Direktversicherung zustehenden Abfindungsbetrages zugunsten der Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Unterstützungskasse verzichtet. Ein Zufluss der Abfindung bei der Arbeitnehmerin sei deshalb nicht erfolgt, so dass eine Lohnversteuerung durch einen derartigen Zufluss vermieden worden sei. Durch...