Entscheidungsstichwort (Thema)
Typische Berufskleidung eines Orchestermusikers
Leitsatz (redaktionell)
1) Aufwendungen für ein schwarzes Sakko und schwarze Hosen sind keine Aufwendungen für typische Berufskleidung eines Orchestermusikers i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG.
2) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch weder daraus, dass der Orchestermusiker verpflichtet ist, die Kleidung zu tragen und sie auch ausschließlich im Rahmen der Berufstätigkeit trägt, noch, dass der Arbeitgeber monatlich ein Kleidungsentgelt zahlt.
3) Die Aufteilung der Aufwendungen scheidet ebenfalls aus.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Kosten für ein schwarzes Sakko und zwei schwarze Hosen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2014.
Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Orchestermusiker und 1. Solo-… beim Philharmonischen Orchester J. tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist außerdem freiberuflich als Musiker tätig und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Aufgrund seines Dienstvertrages ist der Kläger als Orchestermitglied verpflichtet, bei Konzerten eine schwarze Hose, ein schwarzes Sakko, ein weißes oder schwarzes Hemd und Krawatte zu tragen. Der Kläger erhält als Orchestermitglied ein monatliches Kleidergeld in Höhe von 11,79 EUR, das von seinem Arbeitgeber dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
Im Streitjahr 2014 erwarb der Kläger ein schwarzes Sakko für 309,95 EUR und zwei schwarze Hosen für insgesamt 239,90 EUR bei dem Bekleidungsgeschäft U. in M..
In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 setzte der Kläger die Aufwendungen für das schwarze Sakko und die schwarzen Hosen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit an. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27.07.2015 erkannte der Beklagte diese Aufwendungen nicht als Werbungskosten an und verwies zur Begründung auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot gemäß § 12 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger legten gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass eine private Nutzung des schwarzen Anzuges aufgrund der Eigenart des Berufes als Konzert- und Orchestermusiker aufgrund des besonders hohen Verschleißes bei Konzerten und Auftritten so gut wie ausgeschlossen sei. Im normalen Privatleben sei der Anzug so gut wie nicht zu verwenden. Der schwarze Anzug eines Leichenbestatters und der schwarze Anzug eines Oberkellners seien dem schwarzen Anzug eines Orchestermusikers vergleichbar, wenn auch bei letzterem diene der Anzug nicht dem üblichen Zweck als festliche Kleidung, sondern erfülle ausschließlich eine berufliche Funktion.
Der Beklagte wies den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zur Abzugsfähigkeit bürgerlicher Kleidung und führte dazu aus, dass es sich bei den vom Kläger erworbenen schwarzen Kleidungsstücken nicht um typische Berufskleidung handele. Der Kläger habe die Kleidungsstücke außerdem nicht im Fachhandel für Berufsbedarf, angeschafft, weshalb eine widerlegbare Vermutung gegen das Vorliegen der Eigenschaft als typische Berufskleidung spreche.
Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der Kosten für die im Jahr 2014 vom Kläger erworbenen zwei schwarzen Hosen und das schwarze Sakko als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers. Zur Begründung tragen sie vor, dass die für die männlichen Orchestermitglieder geltende Kleidervorschrift ein einheitliches und festliches Erscheinungsbild des Orchesters gewährleisten solle. Dadurch werde eine vermeintlich bürgerliche Kleidung zur Berufskleidung. Nach der Rechtsprechung des BFH folge aus § 12 EStG kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthielten. Im Streitfall sei der Zeitfaktor ein geeigneter und den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werdender Aufteilungsmaßstab. Im Streitjahr 2014 habe der Kläger das schwarze Sakko und die zwei schwarzen Hosen zu keiner Zeit privat genutzt. Die Aufwendungen seien deshalb in vollem Umfang gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 27.07.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.10.2015 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 549,85 EUR berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass typische Berufskleidung nur dann vorliege, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach ...