Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401(k)-Plan) als sonstige Einkünfte. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: X R 23/22)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zahlungen aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan (sog. 401(k)-Plan) sind dem Grunde nach als sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG steuerpflichtig.

2) Steuerpflichtig ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen den geleisteten Einzahlungen und des Auszahlungsbetrags.

 

Normenkette

EStG §§ 79 ff.; BetrAVG § 1 Abs. 1, § 1b; DBA USA Art. 18A; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2, § 22 Nr. 5

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und – wenn ja – in welcher Höhe Bezüge des Klägers aus einem US-amerikanischen Altersvorsorgeplan im Jahr 2015 (Streitjahr) der Besteuerung unterliegen.

Der am xx.xx.1953 geborene Kläger war als … von 1999 bis zum xx.xx.2007 für die Firma X. Inc. in den USA nichtselbständig tätig. Im Jahr 1999 schloss er eine Vereinbarung über einen sog. „401(k) pension plan” (im Folgenden: 401(k)-Plan) ab. Laut der dem Senat vorliegenden „Enrollment Form” vom xx.xx.1999 „The Tax-Deferred Savings Plan for Salaried and Non-Union Hourly Employees of X. Inc. and Certain Other Companies of the Y. Group”) sollten … % seines Arbeitsentgelts in diesen Altersvorsorgeplan fließen. Diese Beträge sollten von seinem Arbeitgeber von seinem Arbeitsentgelt einbehalten und in den 401(k)-Plan abgeführt werden. Sie unterlagen vor der Abführung in den Altersvorsorgeplan des Klägers keiner US-amerikanischen Besteuerung. Als Anlagen wählte der Kläger den K. Fund (… %-Anteil), den L. Fund (… %-Anteil) und den M. Fund (… %-Anteil). Nach den Angaben des Klägers konnten die im 401(k)-Plan angelegten Beträge, Zinserträge, etc. grundsätzlich frühestens mit Erreichen eines Alters von 59,5 Jahren – dem Renteneintrittsalter in den USA – zur Auszahlung gelangen. Die letzten Beiträge in den Altersvorsorgeplan zahlte der Kläger im Jahr 2007, dem Jahr der Beendigung seiner Tätigkeit für die X. Inc. in den USA, ein. Steuern auf die in seinem Altersvorsorgeplan angelaufenen Zinsen und Dividenden zahlte der Kläger während der Laufzeit des Altersvorsorgeplans in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des US-amerikanischen Steuerrechts nicht.

Im Streitjahr, also nach seinem Rückzug in die Bundesrepublik Deutschland, bezog der Kläger aus dem Altersvorsorgeplan eine Auszahlung in Höhe von umgerechnet 237.471,– EUR, die in den USA weder einer Quellenbesteuerung unterlag, noch im Rahmen einer (Selbst-)Veranlagung der dortigen Besteuerung unterworfen wurde.

In einem Begleitschreiben zu seiner für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er aus dem von ihm 1999 abgeschlossenen Altersvorsorgeplan ein Betrag in Höhe von 263.474 US-Dollar an ihn ausgezahlt worden sei. Da es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handele, der vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sei, sei der Auszahlungsbetrag steuerfrei. Die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, d.h. kein schädliches Beleihen der Versicherung, eine 12-jährige Vertragslaufzeit, laufende Einzahlungen über mindestens fünf Kalenderjahre und 60 % Todesfallleistung, lägen ebenfalls vor.

Der Beklagte erließ unter dem 15.03.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er „Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag, einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung” in Höhe von 97.220,– EUR im Rahmen der sonstigen Einkünfte ansetzte. In den Erläuterungen führte er aus: Die Erträge aus dem 401(k)-Plan seien nach § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe b i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie folgt zu versteuern: Im Kapital von umgerechnet 237.471,– EUR sei entsprechend eines gerundeten Ertragsanteils von 40,94 % ein Ertrag in Höhe von 97.220,– EUR enthalten und der Besteuerung zu unterwerfen.

Nachdem der Beklagte den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem dieser die Steuerfreistellung des gesamten Auszahlungsbetrages begehrte, durch Einspruchsentscheidung vom 25.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen hatte, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Der Beklagte sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem 401(k)-Plan um eine Art betriebliche Altersversorgung handele, die grundsätzlich mit einem Pensionsfonds vergleichbar sei. Denn genau wie bei dieser Art der betrieblichen Altersversorgung zahle der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in den Pensionsfonds ein und erhalte nach Erreichen der jeweiligen Altersgrenze das angesparte Kapital zuzüglich der Erträge aus dem Pensionsfonds. Mit der Zuordnung des Altersvorsorgeplans zur Klasse der Pensionsfonds und der damit verbundenen Versteuerung nach § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG werde auch nach Auffassung des Beklagten jedenfalls für Leistungen aus Pensionsfonds auf die Versteuerung von Erträgen aus Lebensversicherungen im Sinne...

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