Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (BFH VIII B 57/15)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten sind nicht steuerbefreit gem. § 3 Nr. 26 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Mangels Nennung in § 3 Nr. 26 EStG kann eine Tätigkeit als Turnierrichter nicht steuerbefreit sein. Auch eine analoge Anwendung im Hinblick auf einer Prüfertätigkeit scheidet in diesem Fall aus, da ausschließlich eine anerkannte Ausbildung abschließende Prüfertätigkeit steuerbegünstigt ist.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26
Tatbestand
Streitig ist, ob die Einkünfte des Klägers als Turnierrichter im Pferdedressur- und Springreiten gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerbefreit sind.
Der Kläger und seine Ehefrau wurden für das Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Turnierrichter sowie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Ehefrau erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Einzelunternehmen und aus einer Beteiligung, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung 2009 erklärte der Kläger bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Einkünfte i. H. v. 38.436 € und i. H. v. 442 € aus einer nebenberuflichen selbständigen Tätigkeit. In einem Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 2009 vom 09.06.2011 erläuterte der Kläger zu seinen Einkünften aus anderer selbständiger Arbeit, diese Einkünfte stammten aus Vortragstätigkeiten bei Pferdesportverbänden und aus Tätigkeiten als Turnierrichter im beurteilenden Richtverfahren bei Pferdesportveranstaltungen. Nach Abzug der Übungsleiterpauschale i. H. v. 2.100 € verblieben seiner Ansicht nach steuerpflichtige Einkünfte i. H. v. 184 €.
Mit Schreiben vom 08.09.2011 gab der Kläger weiter an, seine Richtertätigkeit sei eine den begünstigten Katalogtätigkeiten des § 3 Nr. 26 EStG vergleichbare Tätigkeit. Die Einkünfte seien nahezu ausschließlich bei einer Vortragstätigkeit bei Verbänden (Bayerischer Reit- und Fahrverband, Ausbildung der Pferdewirtschaftsmeister) oder bei Dressurprüfungen erzielt worden. Dabei seien überwiegend Reitvorstellungen von Jugendlichen gerichtet worden. Hierbei erhalte jeder Reiter entweder nach seinem Ritt eine mündliche Kommentierung seiner Leistungen mit Anleitungen zur Verbesserung oder ein schriftliches Protokoll, in welchem dem Reiter für jedes einzelne Element seines Ritts aufgezeigt werde, was gut bzw. schlecht gewesen sei und wie er dieses verbessern könne. Seine Tätigkeit sei daher mit der eines Ausbilders oder Übungsleiters vergleichbar, da er Wissen, Kenntnisse und besondere Fertigkeiten vermittelt habe. Um als Richter zugelassen zu werden, bedürfe es des Nachweises umfassender eigener Reitererfahrung. Seine Tätigkeit sei nicht mit einer Schiedsrichtertätigkeit vergleichbar, bei der es nur um die Einhaltung von Spielregeln gehe.
Mit Bescheid vom 05.10.2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 4.646 € fest. Dabei ging es von Einkünften des Klägers aus der streitigen selbständigen Arbeit i. H. v. 1.142 € aus. In den Bescheiderläuterungen wurde ausgeführt: „Die Tätigkeit als Turnierrichter bei Pferdesportveranstaltungen ist laut internen Verwaltungsanweisungen nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Einnahmen wurden zu je 50 % auf Vortrags- und Richtertätigkeiten aufgeteilt.“
Nr. 2.22 der Einkommensteuerkartei lautet:
„Ehrenamtliche Richter, Parcourchefs, Parcourassistenten bei Pferdesportveranstaltungen
Bei dieser Tätigkeit handelt sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.“
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Als Absender war im Anschriftenfeld allein der Kläger aufgeführt. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Einspruch richte sich gegen die Ablehnung des Übungsleiterfreibetrages bei seinen Einkünften als Turnierrichter bei Pferdesportveranstaltungen. Seine Ehefrau wurde im Einspruchsschreiben nicht erwähnt.
Mit Schreiben vom 31.07.2012 forderte das Finanzamt den Kläger auf, Belege über seine Vergütungen für die Vortrags- und Richtertätigkeit vorzulegen. Ansonsten werde nach Aktenlage entschieden. Der Kläger müsse damit rechnen, dass dann die gesamten Einnahmen i. H. v. 2.284 € der nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigen Richtertätigkeit zugerechnet würden. Es könne dann auch zu einer Änderung des Verwaltungsaktes zu seinem Nachteil kommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11.10.2012 erhöhte das Finanzamt die Einkommensteuer 2009 auf 4.865 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Einkünfte des Klägers aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit seien nicht gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Der Kläger habe weder glaubhaft gemacht, dass seine Tätigkeit für den Pferdesport mit der eines Ausbilders oder Übungsleiters vergleichbar sei, noch dass er im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26 EStG genannten Personen tätig gewesen sei. Die Betriebsausgaben seien auf rd. 15 % (344 € von 2.284 €) geschätzt worden. Daher verbleibe ein Gewinn i. H. v. 1.940 €. Außerdem s...