Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1996
Nachgehend
Tenor
1. Die Einspruchsentscheidung vom 24.02.1998 wird aufgehoben. Unter Änderung des Bescheids vom 29.07.1997 wird die Umsatzsteuer 1996 auf 171.192 DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 76 %, das Finanzamt zu 24 % zu tragen.
Beschluß
1. Die Revision wird zugelassen.
2. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Tatbestand
Streitig ist die Eigenverbrauchsbesteuerung der privaten Pkw-Nutzung.
Im Streitjahr 1996 nutzte der Kläger einen am 27.05.1991 zugelassenen Mercedes mit Anschaffungskosten in Höhe von 50.217,52 DM. Das Fahrzeug war zum 31.12.1995 auf 1 DM abgeschrieben. Der Kläger führte kein Fahrtenbuch. Das Finanzamt setzte bei der Veranlagung zur Ermittlung des Werts der privaten Nutzung des Pkw's für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Bruttolistenneuwagenpreises, welcher unstrittig im Zeitpunkt der Erstzulassung 57.750 DM beträgt, an. Als Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch legte es einen Betrag von 6.930 DM abzüglich 20 % = 5.544 DM für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten zugrunde.
Mit Bescheid vom 29.07.1997 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1996 auf 171.301 DM fest.
Der eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 24.02.1998 wird verwiesen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuer um 456,79 DM herabzusetzen und für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Die auf das Fahrzeug entfallenden Betriebsausgaben betrügen unstreitig 7.183,95 DM. Für die private Nutzung sei von einer Deckelung in Höhe von 50 % der Betriebsausgaben auszugehen (= 3.592 DM). Dieser Wert stelle einen Bruttowert dar. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch berechne sich somit mit 374,81 DM anstelle der vom Finanzamt angesetzten 831 DM.
Der Eigenverbrauch bemesse sich nach den entstandenen Kosten (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 b, 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG). Die Verwaltung übernehme die für ertragsteuerliche Zwecke ermittelte Nutzungsentnahme nach der 1 %-Regelung auch für die Umsatzsteuer. Nicht verständlich sei dabei, daß der übernommene Bruttowert bei der Eigenverbrauchsbesteuerung als Nettowert angesetzt werde. Der Ansatz als Bruttowert verstoße gegen die Systematik des Umsatzsteuergesetzes (vgl. Nieskens, BB 1996, 2177).
Weiter liege ein Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze (Art. 6 Abs. 2 und 11 A 1 c EG-Richtlinie 77/388) vor. Nach Art. 11 A Abs. 1 c sei bei Umsätzen des Art. 6 Abs. 2 der Betrag der Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Erbringung der Dienstleistung die steuerliche Bemessungsgrundlage. Hiergegen verstoße die Listenpreisregelung, da sie fiktive Kosten, nicht jedoch die tatsächlichen Kosten der privaten Kfz.-Nutzung zugrundelege. Der sog. Listenpreis werde also nicht netto angewendet. Hierbei werde die Umsatzsteuer hinzugerechnet, die wegen des Vorsteuerabzugs den Betrieb nicht belaste und somit keinen Kostencharakter darstelle. Daher führe die Anknüpfung an den Listenpreis zur Besteuerung eines fiktiven Betrags, der regelmäßig zu den tatsächlichen Kosten des Unternehmens nicht in Bezug stehe. Gemäß Art. 6 Abs. 2 a dürften Kosten nur dann als Bemessungsgrundlage des Eigenverbrauchs herangezogen werden, wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Fiktive Kosten dürften demnach keinesfalls als Bemessungsgrundlage dienen.
Das Finanzamt hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG sei die private Nutzung eines Kfz grundsätzlich für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diesen Vorgaben habe das Finanzamt mit der Bemessungsgrundlage von 5.544 DM entsprochen.
Die vom Kläger begehrte Kostendeckelung von 50 % der durch sein Fahrzeug tatsächlich verursachten Betriebsausgaben finde im Gesetz keine Stütze und sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten.
Eine Übermaßbesteuerung werde bereits dadurch vermieden, daß im BMF-Schreiben vom 12.05.1997, BStBl. I 1997, 562 eine Begrenzung der pauschalen Wertansätze durch Kostendeckelung zugelassen werde, wenn der pauschale Nutzungswert die für das genutzte Kfz insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteige. Werde dies im Einzelfall nachgewiesen, so sei der Nutzungswert höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kfz anzusetzen.
Außerdem könne die private Nutzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG auch abweichend von S. 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werde.
Dem Gesetzgeber stehe für pauschalierende Bestimmungen ein weiter...