Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Grundsätzlich ist bei der privaten Nutzung eines Firmen-Pkws danach zu unterscheiden, ob die Überlassung als unentgeltliche Wertabgabe erfolgt oder ob es sich um einen Leistungsaustausch handelt.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20.1.2021 (EuGH Urteil vom 20.01.2021 - C-288/19) wird sich zumindest auf die Nutzung eines Firmenwagens für Privatfahrten des Arbeitnehmers auswirken, wobei die Konsequenzen im Einzelnen noch unklar sind.

Private Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe

Die private Nutzung des Firmenwagens (unentgeltliche Wertabgabe, § 3 Abs. 9a UStG) ist bei der Einkommensteuer und Umsatzsteuer unterschiedlich geregelt. Nutzt der Unternehmer (Einzelunternehmer) seinen Firmenwagen überwiegend (zu mehr als 50 %) für betriebliche Fahrten, hat er – wenn er steuerpflichtige Umsätze ausführt – folgende Wahlmöglichkeiten:

Variante

Einkommensteuer

Umsatzsteuer

1

Fahrtenbuch

Fahrtenbuch

2

1 %-Methode

1 %-Methode

3

1 %-Methode

sachgerechte Schätzung

Unterschiedliche Varianten in der Einkommen- und Umsatzsteuer

Ohne ordnungsgemäßes Fahrtenbuch greift ertragsteuerlich automatisch die 1 %-Methode. Das bedeutet, es muss pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises des Firmenwagens im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. Sonderausstattung als Wert der privaten Nutzung versteuert werden. Bei der Umsatzsteuer gibt es zusätzlich die Möglichkeit der sachgerechten Schätzung. Die sachgerechte Schätzung bei der Umsatzsteuer kann nur mit der 1 %-Methode bei der Einkommensteuer kombiniert werden. Bei der sachgerechten Schätzung werden nur die Kosten der Umsatzsteuer unterworfen, bei denen ein Vorsteuerabzug möglich war.

Ermittelt der Unternehmer die private Nutzung bei der Einkommensteuer nach der pauschalen 1 %-Methode, kann er diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legen. Bei der Bemessung der Umsatzsteuer dürfen pauschal 20 % für die Kfz-Kosten abgezogen werden, für die keine Vorsteuerbeträge geltend gemacht werden konnten.

Leistungsaustausch: Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Lohnsteuer

Für die Überlassung des Pkws an den Arbeitnehmer zur privaten Nutzung fallen neben der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen auch die Umsatzsteuer an.

Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt (nach der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung) ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt (steht im Widerspruch zum EuGH-Urteil). Bei einer entgeltlichen Fahrzeugüberlassung zu Privatzwecken des Personals liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor. Bemessungsgrundlage ist der Wert der Arbeitsleistung, der nicht durch den Barlohn abgegolten ist.

Gleiche Bemessungsgrundlage für Lohn- und Umsatzsteuer

Aus Vereinfachungsgründen lässt es die Finanzverwaltung zu, dass der Arbeitgeber den pauschalen lohnsteuerlichen Wert auch bei der Umsatzsteuer zugrunde legt. Diesen Wert behandelt er als Bruttowert, aus dem er die Umsatzsteuer herausrechnet (Abschnitt 1.8 Abs. 8 UStAE).

Entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter

Nach dem Urteil des BFH vom 1.9.2010 (BFH Urteil vom 01.09.2010 - V R 6/10) ist bei Personengesellschaften umsatzsteuerlich von einem entgeltlichen Leistungsaustausch zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter auszugehen, wenn das Privatkonto des Gesellschafters in der Buchführung belastet wird. Das gilt auch, wenn die Personengesellschaft und der Gesellschafter kein Entgelt für die private Nutzung des Fahrzeugs vereinbart haben. Auch hier kann aus Vereinfachungsgründen die ertragsteuerliche 1 %-Regelung zugrunde gelegt werden.

Konsequenz

Die Regelung in Abschnitt 1.8 Abs. 8 UStAE betrifft vom Wortlaut nur die Fälle von Arbeitnehmern. Anderseits gibt es keine sachlichen Gründe, bei Personengesellschaften anders zu verfahren. Das bedeutet, dass es sich bei dem Wert nach der 1 %-Regelung ebenfalls um einen Bruttowert handeln müsste, aus dem die Umsatzsteuer herausgerechnet wird.


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