Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgeltung von unfallbedingten Krankheitskosten durch Entfernungspauschale
Leitsatz (amtlich)
Zu den durch die Entfernungspauschale abgegoltenen Unfallkosten zählen nicht nur Reparaturkosten eines PKW, sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit-)verursacht wurden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Behandlungskosten nach einem Autounfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden können.
Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin, die im Streitjahr in einem Krankenhaus als MTA beschäftigt war, unterzog sich seit mehreren Jahren wegen diverser Erkrankungen mehrfach ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen (Bl. 85, 97 der ESt-Akte Bd. II), deren Kosten sie in den Veranlagungsjahren 2012 und 2013 als außergewöhnliche Belastungen geltend machte.
Am 29. April 2014 erlitt die Klägerin auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Autounfall. Nach dem Unfall klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich (Auszug aus den medizinischen Daten Dr. med. S., Bl. 97 der ESt-Akte Bd. II).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin u.a. Reparaturkosten in Höhe von 279,10 EUR (6.915,60 EUR abzgl. erhaltener Schadenersatzleistungen in Höhe von 6.636,50 EUR) sowie weitere Aufwendungen in Höhe von 660,85 EUR wie folgt als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Bl. 46 f., 67 der ESt-Akte Bd. II):
Reha Klinik |
160,00 EUR |
Reha Therapie |
126,00 EUR |
Ärztebesuche |
151,20 EUR |
Reha Klinik Fahrtkosten |
136,80 EUR |
Apotheke |
36,85 EUR |
Telefonkosten aus Krankenhaus |
50,00 EUR |
Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen in Höhe von 660,85 EUR im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 12. Mai 2015 nicht als Werbungskosten (Bl. 70 - 73 der ESt-Akte Bd. II) und begründete dies damit, dass diese Aufwendungen nur im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen des § 33 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt werden könnten. Weiter ging er davon aus, dass diese Aufwendungen von der Klägerin bereits auch als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht worden seien (Vermerk auf Bl. 62 Rs. der ESt-Akte Bd. II). Wegen der zumutbaren Eigenbelastung wirkten sich die Aufwendungen nicht steuermindernd aus.
Im Einspruchsverfahren trugen die Kläger vor, die Aufwendungen stünden mit einem Arbeitsunfall in Zusammenhang. Sie, die Klägerin, sei bis zum Unfall geheilt gewesen und habe keine Schmerzen gehabt. Sie habe sich bis zum Unfall keiner aktiven Behandlung wegen dieser Krankheit unterzogen. Nach Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 13. Oktober 1960 und vom 2. März 1962) seien, wenn sich - wie hier - ein Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereigne, alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Gesundheitsschäden als Werbungskosten absetzbar. Nach § 8 Abs. 2 SGB VII gelte der Unfall als Arbeitsunfall. Die Kurkosten seien nach BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 17. Juli 1992) als Werbungskosten absetzbar, da es sich um eine Krankheit aufgrund eines Arbeits- oder Wegeunfalls handele. Absetzbar seien Kurkosten auch dann, wenn die Kur zur Vorbeugung gegen drohende Krankheit durchgeführt werde (Urteil des BFH vom 29. Oktober 1992).
Wegen eines hier nicht streitigen Punktes erging unter dem 1. Juli 2015 ein Änderungsbescheid (Bl. 105 - 107 der ESt-Akte Bd. II).
Mit Einspruchsentscheidung vom 16. September 2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 10 - 14 d.A.). Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG seien durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte veranlasst seien. Aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Norm ergebe sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fielen. So sollen durch die Abgeltung sämtlicher Aufwendungen insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für außergewöhnliche Kosten wie Unfallkosten vermieden werden. Abgegolten seien daher Aufwendungen, die durch Unfälle und außergewöhnliche Reparaturen entstünden. Da ein Werbungskostenabzug aufgrund der Abgeltungswirkung der Gesetzesnorm ausscheide, sei eine Prüfung der Frage, ob die Krankheitskosten überhaupt durch den Unfall verursacht worden seien oder aber in Folge einer bereits vor dem Unfall bestehenden Erkrankung (bekannte Bandscheibenvorfälle der HWS, Behandlung der Vorerkrankung der HWS in den Vorjahren durch Dr. L., in A-Klinik, Reha-Sport) entstanden seien, obsolet. Das von den Klägern angeführte Urteil des BFH vom 13. Oktober 1960, BStBl III 1960, 511, sei auf den Fall nicht anwendbar, da es auf einer anderen Rechtslage beruht habe. Zum dam...