Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Finnland tätig sind, unterliegen der finnischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Finnland vorübergehend beschäftigt ist, eine Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung oder spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsschutzbehörde vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben

  • zum Unternehmen in Deutschland,
  • zur ausländischen Steuernummer oder finnischen Firmennummer,
  • zum finnischen Auftraggeber,
  • zum Vertreter in Finnland und
  • zur Entsendung (Anzahl der Mitarbeiter, Dauer der Entsendung, Einsatzort, Branche, in der die Mitarbeiter tätig sind)

gemacht werden.

 
Wichtig

Baugewerbe

Ist ein Unternehmen im Baugewerbe tätig, müssen folgende Angaben zusätzlich gemeldet werden:

  • Kontaktdaten des Generalunternehmers
  • Finnische Steuernummer des Generalunternehmers
  • Kontaktdaten des Bauernherrn
  • Finnische Steuernummer des Bauherrn
 
Hinweis

Aufbewahrungspflichten

Das finnische Recht sieht vor, dass dem entsandten Mitarbeiter während der Entsendung folgende Unterlagen vorliegen müssen:

  • Angaben zur Identifizierung des Unternehmens (Gewerbeanmeldung)
  • Angaben zur Identifizierung des Arbeitnehmers (Kopie des Ausweises)

Diese Unterlagen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden.

2.3.2 Keine Meldung

Bei kurzzeitigen konzerninternen Entsendungen bis zu 5 Tagen muss keine Meldungen erfolgen. Auf die 5 Tage werden vorhergehende Entsendungen in den letzten 4 Monaten angerechnet. Im Baugewerbe muss immer eine Meldung erfolgen.

2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Tag der Entsendung vorliegen. Bei Änderungen muss eine ergänzende Meldung erstellt werden.

2.3.4 Bußgelder

Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 EUR bis 10.000 EUR erhoben werden.

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