Überblick

Wertguthaben geben Arbeitnehmern und Arbeitgebern die Freiheit, Arbeitszeit flexibel zu gestalten. Die Arbeitgeber haben bei diesen Beschäftigungsformen gesonderte Meldungen abzugeben. Dies kann bei einem Rechtskreiswechsel oder bei Eintritt eines Störfalls notwendig werden. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über das Meldeverfahren bei sozialrechtlicher Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen. Diese Ausführungen gelten auch, soweit der Arbeitnehmer in Altersteilzeit beschäftigt war.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Abgabe von Meldungen in der Freistellungsphase ist in § 28a Abs. 1 Nr. 20 SGB IV i. V. m. § 11a Abs. 2 DEÜV geregelt. Das Meldeverfahren in Störfällen bestimmen § 28a Abs. 1 Nr. 19 i. V. m. § 23b Abs. 23 SGB IV und § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a SGB IV i. V. m. § 11a Abs. 1 DEÜV.

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