Der Störfall tritt grundsätzlich an dem Tag ein, an dem
- das Arbeitsentgelt aus dem Wertguthaben nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird bzw.
- bei Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden.
Darüber hinaus existieren weitere Sachverhalte, bei denen der Tag vorgegeben wird, an dem der Störfall beginnt.
Sachverhalt | Tag, der als Beginn des Störfalls gilt |
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Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung | letzter Tag der Beschäftigung; dies gilt nicht bei den unter "Ende der Beschäftigung durch Kündigung"[1] beschriebenen Ausnahmen |
Beendigung der Beschäftigung ohne Wiedereinstellungsgarantie wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, für den Teil des Wertguthabens, | |
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vollständige oder teilweise Auszahlung des Entgeltguthabens nicht für die vereinbarten Zwecke | Tag, an dem das Wertguthaben bzw. der Teil des Wertguthabens ausgezahlt wird |
Übertragung des Entgeltguthabens auf andere Personen | Tag, an dem die Übertragung erfolgt |
Fortführung der Wertguthabenvereinbarung über den Zeitpunkt der Inanspruchnahme einer Altersrente oder Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus | Letzter Tag vor Beginn der Altersrente bzw. Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird |
Insolvenz des Arbeitgebers | Tag, an dem die Beiträge gezahlt werden[2] |
Tod des Arbeitnehmers | Todestag des Arbeitnehmers |
Fortbestand der Beschäftigung
Besteht die Beschäftigung über den Störfall hinaus fort, gilt Folgendes: Als Tag des Störfalls kann der letzte Tag des Abrechnungszeitraums, in dem die Auszahlung erfolgte, angenommen werden.
In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer innerhalb der 6-Kalendermonatsfrist keine neue Beschäftigung findet, gilt als Tag des Eintritts des Störfalls ebenfalls der letzte Tag der vorherigen Beschäftigung. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer zwar eine neue Beschäftigung in dieser Frist findet, aber das bei dem vorherigen Arbeitgeber erwirtschaftete Wertguthaben nicht einbringen kann.
S. Abschn. 2.1.
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