Die Rentenversicherungsträger stellen in Einzelfällen durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Hier gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens. Die Beiträge aus dem Wertguthaben werden erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende der Beschäftigung folgenden Abrechnungszeitraums fällig.[1] Ein Störfall tritt gleichzeitig wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein.
Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge bei Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit
Eingang des Bescheids über Erwerbsminderungsrente | 4.7.2024 |
Eintritt der Erwerbsminderung | 15.11.2023 |
Ende der Beschäftigung | 4.7.2024 |
Ergebnis: | |
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung | 15.11.2023 |
2. Störfall, wegen Ende der Beschäftigung | 4.7.2024 |
Abrechnungszeitraum | 7/2024 |
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben | 28.8.2024 |
(insgesamt für beide Störfälle) |
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