Endet das Beschäftigungsverhältnis, weil ein Rentenversicherungsträger durch Bescheid den Eintritt von verminderter Erwerbsfähigkeit feststellte, gilt der Tag vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit als Zeitpunkt des Eintritts des Störfalls des bis dahin erzielten Wertguthabens. In diesen Fällen werden die Beiträge aus dem Wertguthaben erst mit den Beiträgen aus Arbeitsentgelten des auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses folgenden Abrechnungszeitraumes fällig. Gleichzeitig tritt wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ein Störfall für das seit Eintritt der Erwerbsminderung erzielte Wertguthaben ein.

Beispiel [2023 aktualisiert]

Eingang des Bescheides über Erwerbsminderungsrente 3.7.2023
Eintritt der Erwerbsminderung 16.11.2022
Ende der Beschäftigung 2.7.2023
1. Störfall, wegen Eintritt der Erwerbsminderung 15.11.2022
2. Störfall, Ende der Beschäftigung 3.7.2023
Abrechnungszeitraum Juli 2023
Fälligkeit des monatlichen Arbeitsentgelts 31.7.2023
Fälligkeit der Beiträge aus Wertguthaben (insgesamt für beide Störfalle) 29.8.2023

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