Neben dem Summenfelder-Modell und dem Alternativ-/Optionsmodell gelten in verschiedenen Fällen Besonderheiten bei der Bildung der SV-Luft. Im Einzelnen finden diese u. a. Anwendung bei
- einem Arbeitgeberwechsel und Mitnahme des Wertguthabens
- Freistellung und Wertguthabenbildung im selben Monat
- Wertguthaben in der Freistellungsphase
3.1 Arbeitgeberausgleichsversicherung
Für die Arbeitgeberausgleichsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ist keine SV-Luft zu bilden und keine Umlage ins Wertguthaben einzustellen. Die Umlagen bemessen sich nach § 7 AAG. Während der Arbeits- und der Freistellungsphase sind sie nach dem tatsächlich erzielten und zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu bemessen. Es erfolgt keine Finanzierung aus dem Wertguthaben.
3.2 Insolvenzgeldumlage
SV-Luft ist für eine Insolvenzgeldumlage nach § 358 SGB III nicht zu bilden. Ist wegen einer nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung von Wertguthaben eine Störfall-Beitragsberechnung vorzunehmen, hat der Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage nach dem aus dem Wertguthaben rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zahlen. Die Insolvenzgeldumlage kann dabei nicht aus dem Wertguthaben finanziert werden.
3.3 Entgeltersatzleistungen
Sind arbeitgeberseitige Leistungen während Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach § 23c Abs. 1 SGB IV beitragspflichtig, sind die dadurch entstehenden SV-Tage bei der Berechnung der SV-Luft zu berücksichtigen. Durch die beitragsrechtliche Folgewirkung aus der Anwendung des § 23c Abs. 1 SGB IV, dass Tage mit beitragspflichtigen Einnahmen als SV-Tage zu bewerten sind, werden diese mit arbeitgeberseitigen Leistungen belegte Zeiträume einer Arbeitsphase gleichgestellt.
3.4 Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die zuvor geltende Gleitzonenregelung auch für Arbeitnehmer anzuwenden ist, deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit innerhalb der Gleitzone liegt.
Entsprechend ist dieses Urteil auf den seit dem 1.7.2019 geltenden Übergangsbereich anzuwenden.
3.5 Einmalzahlungen
3.5.1 Berücksichtigung von Einmalzahlungen
Einmalzahlungen, die für die Beitragsberechnungen einem Monat seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zugeordnet werden, sind mit ihrem (gesamten) beitragspflichtigen Teil bei der Ermittlung der SV-Luft zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft.
Auswirkungen von Einmalzahlungen auf die SV-Luft
Fortsetzung des Beispiels unter Abschn. 1.2.
Der Arbeitnehmer erhält im Dezember 2024 ein in voller Höhe beitragspflichtiges Weihnachtsgeld i. H. v. 3.000 EUR.
Durch diese Einmalzahlung erhöht sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt von 52.600 EUR auf 55.600 EUR. Entsprechend reduziert sich die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung auf (56.925 EUR – 55.600 EUR =) 1.325 EUR und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auf (83.050 EUR – 55.600 EUR =) 27.450 EUR.
Bei der Anwendung des Alternativ-/Optionsmodells bleibt die auf das Folgejahr zu übertragene SV-Luft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung i. H. v. 5.500 EUR unverändert.
Die Regelungen des § 23a Abs. 4 SGB IV (Märzklausel) gelten entsprechend.
3.5.2 Einmalzahlungen bei Rechtskreiswechsel
Eine weitere Besonderheit gilt bei der Bildung der SV-Luft bei einer Einmalzahlung nach einem Rechtskreiswechsel.
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung verringert die SV-Luft des aktuellen Rechtskreises entsprechend. Wurden für die Feststellung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung auch Beitragszeiten des anderen Rechtskreises berücksichtigt (bei einem Rechtskreiswechsel innerhalb eines Kalenderjahrs) und übersteigt deshalb der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung die im aktuell maßgebenden Rechtskreis gebildete SV-Luft, verringert der übersteigende Betrag die SV-Luft des anderen Rechtskreises.
Einmalzahlung mit Rechtskreiswechsel
Ein Arbeitnehmer (krankenversicherungsfrei wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze) arbeitet seit Jahren im Rechtskreis Ost. Er bildet seit längerer Zeit Wertguthaben.
laufendes Arbeitsentgelt Januar bis Mai 2024 monatlich |
6.900 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet |
500 EUR |
beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
6.400 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost monatlich (7.450 EUR – 6.400 EUR) |
1.050 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis Ost Januar bis Mai 2024 insgesamt |
5.250 EUR |
Rechtskreiswechsel am 1.6.2024 |
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laufendes Arbeitsentgelt im Juni 2024 |
6.900 EUR |
Einmalzahlung |
2.100 EUR |
als Entgeltguthaben verwendet |
500 EUR |
laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt |
6.400 EUR |
SV-Luft (RV/ALV) Rechtskreis West vor Einmalzahlung (7.550 EUR – 6.400 EUR) |
1.150 EUR |
Der Zahlbetrag der Einmalzahlung (2.100 EUR) übersteigt die Differenz (1.150 EUR) zwischen der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) für einen Monat und dem beitragspflichtigen laufenden Arbeitsentgelt des Monats Juni 2024. Unter Berücksichtigung der Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze und dem beitragspflichtigen Arbeitsen... |