Mindestens einmal im Jahr haben die Arbeitgeber die Arbeitnehmer schriftlich über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Entgeltguthabens zu unterrichten.[1] Soweit Arbeitgeber auch den im Wertguthaben enthaltenen Arbeitgeberbeitragsanteil ausweisen, sind hierfür die zum Zeitpunkt der Information aktuellen Beitragssätze zugrunde zu legen.

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