Um eine entsprechende Auskunft für den Abschlagsabkauf zu erhalten, muss nur die Absicht erklärt werden, eine Altersrente vorzeitig mit Rentenabschlägen beanspruchen zu wollen. Die Auskunft kann nicht erteilt werden, wenn zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente offensichtlich ausgeschlossen ist, weil Versicherte selbst mit zukünftigen Zeiten die wartezeit- oder versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt werden können.

Wurde die Auskunft vom Rentenversicherungsträger erteilt, verpflichtet sie weder zur Zahlung noch zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente.

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