Die Tabelle gibt einen Überblick über verschiedene Arten des Aufenthaltsstatus und die Auswirkungen auf den Zugang zum Arbeitsmarkt und Wartefristen für die Beschäftigung.
Der Aufenthaltsstatus einer Person entscheidet über die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung aufzunehmen. Je nach Status gibt es unterschiedliche Wartefristen und Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum.
Der Zugang zu verschiedenen Arten der Beschäftigung bei Inhabern eines Ankunftsnachweises, einer Aufenthaltsgestattung und einer Duldung wird in einer gesonderten Tabelle dargestellt (Flüchtlinge, Arten der Beschäftigung und Arbeitsförderung für Asylbewerber und Geduldete).
Personengruppe |
Aufenthaltsstatus |
Dauer |
Zugang zu sozialen Leistungen |
Besonderheiten bei Ausbildung und Praktikum |
Zugang zum Arbeitsmarkt |
Wartefrist für Beschäftigung |
Asylbewerber |
Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG; Vorstufe: Ankunftsnachweis, § 63a AsylG |
Erstmalige Erteilung 6 Monate, dann Verlängerung bis Entscheidung BAMF über Asylantrag |
Leistungen nach dem AsylBLG |
Aufnahme einer Ausbildung ab Ablauf der Wartefrist; Ausnahme: Ausbildungsverbot für Menschen aus "sicheren Herkunftsstaaten", § 61 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; Hospitation in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums hängt von der Art des Praktikums ab |
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, nach 6 Monaten Anspruch auf Beschäftigungserlaubnis bei Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit; Ausnahme: Beschäftigungsverbot für Personen aus "sicheren Herkunftsstaaten" |
mindestens 3 Monate, Wartefrist bei Aufenthalt in LEA 6 Monate |
Geduldeter |
Duldung, § 60a AufenthG, vollziehbar ausreisepflichtig, keine Rechtsgrundlage für Aufenthaltstitel |
Max. jeweils 3 Monate verlängerbar |
Leistungen nach AsylbLG |
Bei Aufenthalt in Kommune: Aufnahme einer Ausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich; bei Aufenthalt in LEA nach Ablauf der Wartefrist; Ausnahme in beiden Fällen: Beschäftigungsverbot, § 60a Abs. 6 AufenthG; Hospitation in Unternehmen möglich; Aufnahme eines Praktikums hängt von der Art des Praktikums ab |
Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde und bis zum 48. Monat des Aufenthalts Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich; freier Zugang erst ab dem 49. Monat des Aufenthalts; Arbeitsverbot nach § 60a Abs. 6 AufenthG möglich |
Aufenthalt in der Kommune: 3 Monate bei Zustimmungserfordernis BA, wenn keine Zustimmung der BA erforderlich Beschäftigungsaufnahme mit Erlaubnis der Ausländerbehörde ab dem 1. Tag. Aufenthalt in LEA: Beschäftigungserlaubnis "soll" nach 6 Monaten Duldung erteilt werden (gebundenes Ermessen). |
Anerkannter Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 AsylG) |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Asylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 1 AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
International subsidiär Schutzberechtigter, § 4 AsylG |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG |
3 Jahre |
wie deutsche Staatsbürger |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Person mit nationalem Abschiebungsverbot (z.B. Krankheit, im Herkunftsland, konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 3 AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Personen mit vorübergehendem Schutz |
Aufenthaltserlaubnis, § 24 AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen, bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht |
Aufenthaltserlaubnis, § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG |
mind. 1 Jahr |
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 4 Satz 2: Leistungen nach dem AsylbLG), bei anderen Leistungen teilweise Einschränkung |
|
Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber keine Zustimmung der BA erforderlich |
nein |
Weitere Personen mit humanitärem Bleiberecht |
Aufenthaltserlaubnis, §§ 25 Abs. 5 oder 104c AufenthG |
|
Zugang zu SGB II/SGB XII-Leistungen (Ausnahme § 25 Abs. 5 in den ersten 18 Monaten Leistungen nach dem AsylbLG) |
|
freier Zugang zur Erwerbstätigkeit |
nein |